Leitsatz

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

 

Sachverhalt

Die Kläger beantragten mit ihrer ESt-Erklärung 2006 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Der Handwerker hatte auf Barzahlung bestanden und diese auf der Rechnung quittiert. Finanzamt und FG versagten die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung.

 

Entscheidung

BFH bestätigte die Vorentscheidung und wies die Revision zurück. Die Barzahlung der Handwerkerrechnung schließt die Steuerermäßigung aus.

Der BFH bestätigt, dass die in § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG geforderte unbare Begleichung der Handwerkerrechnung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweisen. Da dies eindeutig geregelt ist, stellen sich "nur" die Verfassungsfragen, ob die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlung mit Art. 3 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist.

§ 35a EStG ist eine Lenkungsnorm mit dem Ziel, Anreize für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Entscheidend ist, ob sich die steuerliche Förderung am Gemeinwohl orientiert und der Lenkungszweck eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung gleichheitsgerecht verfolgt. Eine der Belastungsgleichheit grundsätzlich widersprechende Steuerverschonung kann gerechtfertigt sein, um das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gemeinwohlgründen zu lenken. Dies ist angesichts des Ziels, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, gerechtfertigt. Es ist nicht widersprüchlich, wenn die Pflicht zur Vorlage der Nachweise ab 2008 entfällt.

§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Unabhängig davon, ob steuerermäßigende Normen überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen können, führt die Verhältnismäßigkeitskontrolle nicht zu einem Verfassungsverstoß. Denn unbare Zahlungsvorgänge sind zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geeignet und mangels geeigneter Alternative erforderlich. Auch gegen das Übermaßverbot wird nicht verstoßen, da Steuerpflichtige ohne eigenes Bankkonto die Steuerermäßigung erlangen können, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen. Auch dann ist der Zahlungsvorgang bankmäßig dokumentiert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 20.11.2008, VI R 14/08

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