Leitsatz

Aus einer nach dem SGB V einem Arzt für dessen Heilbehandlungsleistung (Aknebehandlung) geschuldeten Erstattung einer Krankenkasse ergibt sich nicht, dass der vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer (Kosmetiker) über die erforderliche berufliche Befähigung zur Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme nach § 4 Nr. 14 UStG verfügt.

 

Sachverhalt

Die selbstständige Kosmetikerin nahm in der Praxis des Facharztes für Hautkrankheiten auf dessen Anordnung an Patienten eine manuelle Akne-Therapie vor. Die Kosmetikerin verfügte über eine Zusatzausbildung in Dermatologie. Der Hautarzt bescheinigte ihr die Ausübung einer wissenschaftlich anerkannten Zusatztherapie. Die Leistungen des Hautarztes wurden von Beihilfestellen und Private-Krankenkassen erstattet.

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sind steuerfrei. Zwar kann auch die Leistung einer "Subunternehmerin" steuerfrei sein. Jedoch sind die Akne-Behandlungsleistungen der Kosmetikerin nicht steuerfrei, da ihr der nach § 4 Nr. 14 UStG (jetzt § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)erforderliche Befähigungsnachweis für die Behandlung von Aknepatienten fehlt. Zwar besteht für Kosmetiker eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Das Ausbildungsberufsbild nach § 4 KosmAusbV, zu dem insbesondere Beurteilen und Reinigen der Haut, Pflegende Kosmetik und Dekorative Kosmetik gehören, bezieht sich jedoch nicht spezifisch auf die Behandlung von Aknepatienten und eignet sich daher nicht als Befähigungsnachweis. Auch die in einer Chemisch-Pharmazeutischen Fabrik absolvierten Zusatzausbildung in Dermatologie sowie die o.g. "Bescheinigung des Hautarztes" ist kein berufsrechtlicher Befähigungsnachweis für Aknebehandlungen.

Auch ist die Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen kein Indiz für den Befähigungsnachweis. Hieraus ergibt sich nicht, dass der vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer, hier die Kosmetikerin, über die erforderliche berufliche Befähigung zur Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme verfügt.

 

Hinweis

Im Ergebnis ist – etwas seltsam – die Leistung des Hautarztes steuerfrei und die der ausführenden Subunternehmerin steuerpflichtig. Dagegen ist die Leistung eines Dental-Hygienikers im Auftrag eines Zahnarztes steuerfrei, da insoweit der persönliche Befähigungsnachweis des Subunternehmers vorlag (BFH, Urteil v. 12.10.2004, V R 54/03).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 2.9.2010, V R 47/09.

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