Leitsatz
Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Rechtsanwalt selbständig tätig. In seiner Gewinnermittlung setzte er einen privaten Anteil an den Telefonkosten in Höhe von 30 % gewinnerhöhend an. Mit der Klage machten er geltend, die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils an den Kosten des betrieblichen Telefons verletze im Hinblick auf die Steuerbefreiung für private Nutzungsvorteile der Arbeitnehmer sein Grundrecht auf Gleichbehandlung. Klage und Revision hatten keinen Erfolg. Sowohl das FG als auch der BFH hielten die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und selbständig Tätigen für sachlich gerechtfertigt.
Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit werden vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst.
Hinweis
§ 3 Nr. 45 EStG sollte eine so genannte Lenkungsnorm sein. Ziel der Regelung ist, die Verwendung und Verbreitung des Internets durch eine Steuervereinfachung zu fördern. Den Arbeitgebern sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung als Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwands zu erschweren. Die mit der privaten Nutzung betrieblicher Geräte durch Arbeitnehmer verbundene notwendige Überwachung stößt faktisch und arbeitsrechtlich an Grenzen. Der Arbeitgeber hat auch nach Erteilung einer Erlaubnis zur Privatnutzung regelmäßig ein Interesse daran, die private Mitbenutzung in Grenzen zu halten. Bei einem selbständig Tätigen besteht kein vergleichbarer Kontrollmechanismus. Hier liegt das Interesse eher darin, betriebliche Einrichtungen zu Lasten des steuerlichen Gewinns privat zu nutzen.
Hiervon ausgehend konnte der Gesetzgeber die Steuerfreiheit der Privatnutzung betrieblicher Geräte auf Arbeitnehmer beschränken, weil davon auszugehen ist, dass sich die private Nutzung betrieblicher Geräte durch Arbeitnehmer in einem begrenzten Rahmen bewegt. Eine Einbeziehung von Selbständigen in die Steuerfreiheit hätte zu weit höheren Steuervorteilen und damit gerade zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitnehmer geführt, denen keine private Nutzung betrieblicher Geräte eröffnet ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 21.6.2006, XI R 50/05