Leitsatz

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen.

 

Sachverhalt

K ist im Kampfmittelräumdienst tätig. Er erhielt zu seinem Jahresgrundgehalt Zulagen für den "Kampfmittelräumdienst" sowie einmalig für die tatsächliche Räumung einer Bombe. Das Finanzamt unterwarf die Zulagen der Einkommensteuer. Dagegen machte K geltend, die Steuerbefreiung in § 3b EStG sei verfassungskonform auf Gefahrenzuschläge anzuwenden. Denn die besondere Erschwernis, mit der diese Steuerbefreiung begründet werde, sei auch bei Tätigkeiten im Kampfmittelräumdienst gegeben. Die dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

 

Entscheidung

Bei Subventionstatbeständen ist häufig fraglich, ob der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist und ob der Gesetzgeber den Kläger von Verfassungs wegen in den Kreis der Begünstigten hätte aufnehmen müssen. Dies gilt insbesondere für einen Subventionstatbestand, dessen Subventionsziel nicht hinreichend klar bestimmt ist. § 3b Abs. 1 EStG stellt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist jedoch nicht in einer erweiterten verfassungskonformen Auslegung auszudehnen und auf die an K gezahlten Zuschläge anzuwenden. Dessen Tätigkeit ist die Subventionswürdigkeit zwar nicht grundsätzlich abzusprechen. Trotz des unzureichend erkennbaren Entlastungsgrunds des § 3b EStG ist jedoch klar, dass nicht sämtliche für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sind, von der Einkommensteuer befreit sind bzw. befreit werden müssen. Das BVerfG räumt dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ein, auch hinsichtlich der sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Begünstigten.

Es bleiben Unklarheiten in Bezug auf die rechtssystematische Bedeutung und das Subventionsziel des § 3b EStG. Denn insoweit finden sich als Gründe z.B. die Subventionierung der Arbeitnehmer und die Berücksichtigung der Erschwernisse durch Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören. Unabhängig davon sollten jedoch nicht alle allgemeindienlichen Tätigkeiten subventioniert werden, denn § 3b EStG differenziert ersichtlich allein nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 15.9.2011, VI R 6/09.

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