Leitsatz
Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben wurden, sind nach § 8b Abs. 2 KStG nicht von der Körperschaftsteuer befreit.
Sachverhalt
Die A-AG war an der G-AG beteiligt. Die G-AG beschloss in 2002 eine Kapitalerhöhung, an der die A-AG aber nicht teilnahm. Vielmehr veräußerte sie die ausgegebenen Bezugsrechte. Den dabei erzielten Gewinn behandelte sie als steuerfrei. Das Finanzamt versagte aber die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG. Die Klage beim FG war erfolgreich.
Der BFH entschied die Revision zugunsten des Finanzamts, denn bei den veräußerten Bezugsrechten handelt es sich nicht um Anteile, die unter die Steuerbefreiung fallen. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben nur Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG führen, außer Ansatz. Dies sind insbesondere Aktien oder GmbH-Anteile, nicht aber Rechte zum Bezug von solchen Anteilen. Neben dem Wortlaut ergibt sich dies auch aus dem Sinn dieser Norm. Danach soll nicht nur eine laufende Gewinnausschüttung steuerfrei gestellt werden, sondern auch ein wirtschaftlich vergleichbarer Veräußerungsgewinn, der im Ergebnis an die Stelle der bisher unterblieben und künftig möglichen Gewinnausschüttungen tritt. Diese wirtschaftlicheVergleichbarkeit ist aber für Bezugsrechte als Anwartschaftsrechte nicht gegeben.
Hinweis
In der Literatur war diese Frage bisher ebenfalls umstritten. Einerseits stellen Bezugsrechte schlicht Substanzabspaltungen dar und sind damit in wirtschaftlicher Sicht ein Teil der Altaktien. Andererseits ist aber ein Bezugsrecht ein originär entstandenes, selbstständiges Wirtschaftsgut, für welches der Gesetzgeber offenbar eine abweichende Regelung treffen wollte. Letztlich hat der BFH mit diesem Urteil die Auffassung der Finanzverwaltungbestätigt (BMF, Schreiben v. 28.4.2003, BStBl 2003 I S. 292, 295). Erstaunlich dabei ist, dass der I. Senat des BFH für die körperschaftsteuerrechtliche Regelung in § 8b KStG zu einer anderen Wertung kommt als der IX. Senat für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG bei der Ermittlung der privaten Veräußerungsgeschäfte. Dazu wurde im Urteil v. 27.10.2005, IX R 15/05, BStBl 2006 II S. 171 die Auffassung vertreten, dass zu den Anteilen an Körperschaften auch die Bezugsrechte gehören.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 101/06.