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Keine Steuerpflicht von Kursgewinnen bei Reverse Floatern

Joachim Moritz
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Leitsatz

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass sie auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Kursgewinnen aus Reverse Floatern. E hatte am 18.2.1993 und am 27.6.1996 Inhaber-Teilschuldverschreibungen der EIB von nominal 30000 DM bzw. 90000 DM zu Kursen von 100,4 % bzw. 104 % mit einer Laufzeit bis zum 9.2.2003 erworben. Der Erstausgabekurs betrug 100 %, die Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. Vom 10.2.1993 bis zum 9.2.1994 wurden die Anleihen mit 9 % p.a. verzinst, danach variabel mit 13 % abzüglich des "Sechs-Monats-DM-LIBOR", höchstens aber abzüglich 13 %. Ferner erwarb E im Oktober 1993 Inhaber-Teilschuldverschreibungen der L mit einem Nennwert von 40000 DM zum Kurs von 103,25 % und einer Laufzeit bis zum 18.3.2003. Die Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. Die Verzinsung betrug in den ersten zwei Jahren der Laufzeit 7,5 % p.a., danach 12,5 % abzüglich des "LIBOR-Satzes", höchstens aber abzüglich 12,5%. Im August 1997 veräußerte E die Anleihen und erzielte Kursgewinne von insgesamt 17440 DM, die das Finanzamt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG besteuerte. Einspruch und Klage blieben erfolglos, die Revision dagegen nicht.

 

Entscheidung

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des Streitjahres gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Ve...

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