Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Bei einer dauerhaften Vermietung von bebautem Grundbesitz wird die Einkunftserzielungsabsicht von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG typisierend unterstellt und muss deshalb nicht geprüft zu werden. Diese Typisierung gilt aber nicht für die Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Mitglied einer Grundstücksgemeinschaft, die im Jahr 1993 mehrere Grundstücke erworben hat. Es handelte sich dabei überwiegend weder um Bau- noch Bauerwartungsland. Die Anschaffung des Grundbesitzes war durch Lebensversicherungsverträge bzw. Bauspardarlehen fremd finanziert.
Die Grundstücksgemeinschaft begehrte für die Jahre 1998 und 1999 die Festellung von Werbungskostenüberschüssen, die überwiegend aus Schuldzinsen und Sonderwerbungskosten des Steuerpflichtigen herrührten. Das Finanzamt lehnte es ab, die geltend gemachten Verluste festzustellen, weil es der Grundstücksgemeinschaft an der Einkunftserzielungsabsicht fehle. Die auf 30 Jahre anzustellende Prognose führe zu einem Werbungskostenüberschuss von 44 000 EUR.
Der BFH entscheidet, dass die Verpachtung unbebauten Grundbesitzes unbeschadet der Art und Weise seiner Erwerbsfinanzierung nicht schon strukturell defizitär ist und keine Grundlage für die typisierende Annahme der Einkunftserzielungsabsicht bildet. Denn es kommt anders als bei dem abnutzbaren Wirtschaftsgut Gebäude grundsätzlich zu keiner durch eine spätere Veräußerung nicht kompensierbaren Inanspruchnahme von AfA. Muss das Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht tatsächlich vorliegen, ist diese, wie bei der Vermietung von Ferienwohnungen, über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren zu prüfen.
Der Zeitraum von 30 Jahren ist deshalb zugrunde zu legen, weil es bei der Vermietung von Gebäuden ebenso wenig wie bei der Verpachtung von unbebauten Grundstücken auf die Dauer der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie ankommt. Für die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Tätigkeit einen Einnahmeüberschuss erzielen wird, ist anders als bei den Gewinneinkünften, bei denen der Unterschiedsbetrag aus dem Betriebsvermögensvergleich der Besteuerung unterworfen wird, die auf eine bestimmte Immobilie bezogene Vermietertätigkeit maßgebend. Diese wird typisierend mit 30 Jahren angenommen.
Hinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine bereits im Beschluss v. 25.3.2003, IX B 2/03, BStBl 2003 II S. 479, geäußerte Rechtsauffassung bestätigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 28.11.2007, IX R 9/06.