Leitsatz
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Weg der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden.
Sachverhalt
Landwirt V übertrug seien Hof unentgeltlich zum 1.10. auf seinen Sohn S. Gewinne aus Grundstücksverkäufen hatte V in § 6b-Rücklagen eingestellt. Einen Teil seines Barvermögens schenkte V dem S mit der Auflage, einen bestimmten anderen Hof und bestimmte landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. S übertrug die übernommene § 6b-Rücklage auf die erworbenen Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt versagte den Übertrag, da S wegen der mittelbaren Grundstücksschenkung keine Anschaffungskosten getragen habe. Mit seiner Klage hatte S Erfolg.
Entscheidung
S hat keine Anschaffungskosten getragen, die Rücklage ist daher erfolgswirksam aufzulösen. Die Steuerfestsetzung zulasten des S ist sachlich unbillig, weil die Reinvestitionen wirtschaftlich von V durchgeführt wurden, der die Rücklagen hätte übertragen können. Durch eine Billigkeitsmaßnahme i.S.v. § 163 AO ist S so zu stellen, als ob dies bei V geschehen wäre.
Hinweis
Die Frage, ob der Beschenkte bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung Anschaffungskosten getragen hat, hat der BFH dies bei der Eigenheimzulage, beim Abzug nach § 10e EStG und bei der Absetzung nach § 7b EStG verneint. Daraus schloss das FG, die mittelbare Grundstücksschenkung wirke sich ertragsteuerlich nur auf Subventionstatbestände aus. Dem widerspricht der BFH und behandelt die mittelbare Grundstücksschenkung generell als unentgeltlichen Erwerb. Daher kann der Beschenkte nicht Investor i.S.d. § 6b EStG sein und eine Rücklage nicht auf die Anschaffungskosten des Grundstücks übertragen.
Besonders missliche Folgen treten ein, wenn der Schenker nicht nur mittelbar ein notwendig dem Betrieb zu widmendes Grundstück, sondern zugleich den ganzen Betrieb samt § 6b-Rücklage schenkweise überträgt. Die mittelbare Grundstücksschenkung bewirkt zwar wirtschaftlich, dass der Schenker das Grundstück selbst erwirbt, das bei ihm notwendiges Betriebsvermögen wäre. In seiner Hand wäre dieRücklagenübertragung auf die Anschaffungskosten kein Problem. Weil die Schenkung aber nicht nur die Hingabe des Geldbetrags, sondern zumindest auch die Auflassung des erworbenen Grundstücks erfordert, folgt der Grundstückserwerb der Übertragung des Betriebs nach, sodass der Schenker die Rücklage nicht mehr übertragen kann. Also geht die Rücklage ungemindert auf den Beschenkten über, der andere Investitionen tätigen oder die Rücklage gewinnerhöhend auflösen muss.
Hier zeigt sich der BFH großzügig, indem der Beschenkte billigkeitshalber so zu stellen ist, als wäre die Rücklage noch vom Schenker auf das mittelbar geschenkte Grundstück übertragen worden.
Link zur Entscheidung
BFH, 23.04.2009, IV R 9/06.