Leitsatz

Die Übertragung eines Anteil an einer Grundstücks-GbR kann Grunderwerbsteuer auslösen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks mangels notarieller Beurkundung nichtig ist.

 

Sachverhalt

Die Eigentümergemeinschaft B-Straße GbR (B-GbR) hatte eine privatschriftliche Vereinbarung mit ihren Gesellschaftern geschlossen, wonach diesen ein Sondernutzungsrecht an Wohnungseinheiten zugeordnet wird. Jeder Gesellschafter sollte dementsprechend die Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum verlangen können. Als sich die GbR durch einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag auseinandersetzte, wertete das Finanzamt dies als steuerbaren Erwerbsvorgang. Die Klage der GbR war erfolgreich.

Dagegen verneint der BFH die Rechtsauffassung des FG. Durch die Aufnahme der Gesellschafter in die GbR und der damit verbundenen Berechtigung an einer konkreten Eigentumswohnung ist noch kein Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verbunden. Erst zusammen mit der nachfolgenden Auseinandersetzung und Teilung wird ein steuerbarer Erwerbsvorgang bewirkt.

Zwar kann im Einzelfall der Erwerb eines Gesellschaftsanteils vertraglich so ausgestaltet sein, dass dieser rechtlich und wirtschaftlich einem Erwerb eines Grundstücks gleichkommt. Das war im Urteilsfall nicht gegeben, da ein Anspruch auf Übereignung bereits mangels notarieller Beurkundung (§ 311b BGB) der Vereinbarung nichtig war.

Mit dem Beitritt zu der GbR haben die Gesellschafter auch noch keine Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG an einer bestimmten Wohnungseinheit erlangt.

 

Hinweis

Um Gestaltungsmissbräuche zu vermeiden, geht die Rechtsprechung u.U. von einem steuerbaren Erwerb aus (zuletzt: BFH, Urteil v. 1.12.2004 II R 23/02, BFH/NV 2005 S. 721). Dies erfordert aber eine mit dem Gesellschaftsanteil verbundene besondere Berechtigung an einem Grundstück, die sich durch einseitige Erklärung des Gesellschafters in einen Anspruch auf Eigentumsübertragung umwandelt. Bei solchen Fallkonstellationen wird bereits der beim Erwerb des Gesellschaftsanteils bestehende konkrete Übereignungsanspruch besteuert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.11.2011, II R 64/09.

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