Leitsatz
Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.
Sachverhalt
Das Urteil betrifft die Frage, ob psychologische Supervisionen eines nicht ärztlichen Psychotherapeuten, die dieser zum Teil im Auftrag von Krankenhäusern ausgeführt hatte und an denen Therapeuten der Krankenhäuser teilgenommen hatten, eine nach § 4 Nr. 14 UStG befreite "Heilbehandlung" darstellen. Neben Gruppensitzungen, z.B. für alle Angehörigen einer Krankenhausstation, gab es auch Einzelsupervisionen, die auf Veranlassung und Kosten der Arbeitgeber durchgeführt wurden. Seit 1999 war der Kläger als psychologischer Psychotherapeut vom Zulassungsausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung seiner Heilbehandlungen mit den Krankenkassen über die kassenärztliche Verrechnungsstelle zugelassen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Umsätze aus den Supervisionen seien nicht gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerbefreit, da sie nicht der unmittelbaren Ausübung der Heilkunde dienten. Es setzte demgemäß Umsatzsteuer fest. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Da die Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung i.S. einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den Einrichtungen beschäftigten Therapeuten und damit hauptsächlich der Professionalisierung der Beschäftigten dienten, hat der BFH die Vorraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung verneint. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu § 4 Nr. 14 UStG setzt eine steuerfreie Heilbehandlung voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen reicht es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.
Praxishinweis
Da die Supervision auch in anderen Arbeitsfeldern eingesetzt wird, gelten die hier aufgestellten Grundsätze auch insoweit, etwa auch für Supervisionen im Gerichtsbereich. Ist ein wesentliches Ziel der Leistungen bei den Supervisionen die Begleitung und Optimierung der – im Streitfall: therapeutischen, sonst anderen – Arbeit der Teilnehmer, schließt dies die Beurteilung als Heilbehandlung aus. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass bei den Supervisionen die auch für Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 30.6.2005, V R 1/02