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Keine Unternehmensidentität bei neuem Franchisevertrag

Joachim Moritz
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Leitsatz

Schließt ein Franchisenehmer sein bisheriges Einzelhandelsgeschäft und eröffnet er an einem anderen Ort ein neues Einzelhandelsgeschäft, so führt allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und der neue Franchisevertrag weitgehend dem bisherigen entspricht, noch nicht zur Unternehmensidentität i.S. von § 10a GewStG.

 

Sachverhalt

Die A-KG ist Franchisenehmer der X-KG und gehört zur X-Gruppe. Bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 1992/1993 betrieb die A-KG einen Markt in R und erzielte dort einen Gewerbeverlust von 872790 DM. Der Warenbestand des Markts in R wurde veräußert, das Anlagevermögen verschrottet. Ca. 600 km entfernt eröffnete die A-KG in F einen neuen Markt und schloss mit der X-KG am 26.7.1993 einen neuen Franchisevertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Von den Mitarbeitern in R übernahm die A-KG nur den Marktleiter. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Gewerbeverlust von 872790 DM aufgrund fehlender Unternehmensidentität nicht als vortragsfähig an. Die dagegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar hat sich der Gesellschafterbestand der A-KG in den Streitjahren nicht verändert, sodass Unternehmeridentität gegeben ist. Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG scheitert aber wegen der fehlenden Unternehmensidentität der A-KG.

Unternehmensidentität erfordert, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit demjenigen, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat[1]. Denn die Gewerbesteuer erfasst den Ertrag, den der jeweilige Gewerbebetrieb an sich abwirft. Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere selbstständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebet...

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