Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass der Steuerpflichtige bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, S. 771 = INF 1998, S. 124), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielt aus überwiegend fremdfinanziertem, unbebautem Grundbesitz jährliche Pachteinnahmen sowie Jagdpacht. Für die Jahre 1985 bis 1998 ergaben sich daraus Werbungskostenüberschüsse. Das Finanzamt berücksichtigte diese zunächst antragsgemäß, allerdings in den Streitjahren 1988 bis 1992 unter Vorbehalt der Nachprüfung. Für das Jahr 1995 verneinte das Finanzamt schließlich die Einkünfteerzielungsabsicht. Die Einspruchsentscheidung für dieses Jahr wurde bestandskräftig. Daraufhin änderte das Finanzamt auch die Streitjahre und lehnte es ab, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde zu legen. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Es liege keine Einkünfteerzielungsabsicht vor; denn nach der Art und Weise der Bewirtschaftung sei selbst innerhalb eines Prognosezeitraums von 100 Jahren kein Totalüberschuss zu erwarten.
Entscheidung
Der BFH verneinte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die aufgeworfene Frage, ob die Rechtssätze des BFH-Urteils vom 30.9.1997, nach denen bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, auf die Verpachtung unbebauter Grundstücke zu übertragen seien, ist zu verneinen. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG beruht auf der typisierten Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung letztlich zu positiven Einkünften führt. Diese systematischen Erwägungen gelten, wie der Hinweis auf die Ersetzung der Nutzungswertbesteuerung von Wohnimmobilien durch offene Subventionen ab 1987 verdeutlicht, allein für die Vermietung von Gebäuden, nicht aber für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.
Praxishinweis
Der Beschluss markiert die Grenzen der Anwendbarkeit des BFH-Urteils vom 30.9.1997. Dessen Grundsätze gelten nur bei der Vermietung bebauten Grundbesitzes. Man wird dem Hinweis des BFH auf das Wohnungseigentumsförderungsgesetz aber nicht die weitere Einschränkung entnehmen können, dass die Unterstellung der Einkünfteerzielungsabsicht lediglich bei der dauerhaften Vermietung von Wohnimmobilien gilt.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 25.03.2003, IX B 2/03