Leitsatz
Während der Gültigkeitsdauer des § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 konnten die stillen Reserven, die infolge der Veräußerung eines zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehörenden Wirtschaftsguts aufgedeckt wurden, nicht auf Reinvestitionen im Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft übertragen werden. Das galt auch dann, wenn der veräußernde Gesellschafter als einziger am Vermögen der Schwestergesellschaft beteiligt war.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger ist an einer GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt. Er hatte an die KG ein Grundstück in A vermietet. Anlässlich des Umzugs der KG nach C im Jahr 1999 verkaufte er das Grundstück. Den nach Abzug des Buchwerts und nach Tilgung von Grundschulden und Veräußerungskosten verbliebenen Erlös aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von 408264 DM übertrug er als Einlage auf die B-KG, die mit diesen Mitteln einen Anbau an ihr Betriebsgebäude in C errichtete und an die GmbH Co. KG vermietete. Die B-KG besteht aus einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und dem Steuerpflichtigen als einzigem Kommanditisten.
Der Steuerberater der GmbH KG vertrat die Auffassung, die anlässlich des Grundstücksverkaufs aufgedeckten stillen Reserven könnten nach § 6b EStG auf die Herstellung des Anbaus durch die B-KG übertragen werden. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass nach § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 die Übertragung bei Veräußerungen von Anlagegütern des Sonderbetriebsvermögens nur wiederum auf Anlagegüter des Sonderbetriebsvermögens, nicht jedoch des Gesamthandsvermögens möglich sei. Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden. Da es sich bei der Schwestergesellschaft B-KG um eine so genannte Ein-Mann-GmbH & Co. KG handele, an deren Vermögen die Komplementärin nicht beteiligt sei, liege kein Gesamthandsvermögen vor.
Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Einführung des § 6b Abs. 10 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 hat sich der Gesetzgeber von der bisher herrschenden gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise getrennt und der Mindermeinung angeschlossen, derzufolge § 6b EStG gesellschaftsbezogen auszulegen ist. Das hatte zur Folge, dass in der Zeit, in der diese Vorschrift gegolten hat (Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001), der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers nicht mehr anteilig auf Investitionen im Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, übertragen werden konnte. Gesellschaftsrechtlich ist auch das Gesellschaftsvermögen einer OHG oder einer KG, bei der nur ein Gesellschafter am Kapital beteiligt ist, Gesamthandsvermögen. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen nicht. Solche Bedenken sind auch nicht daraus herzuleiten, dass die Vorschrift nur 3 Jahre lang galt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 9.2.2006, IV R 23/04.