Leitsatz
- Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach §13 Abs.2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren.
- Für Steuerentstehungszeitpunkte bis Ende 1995 sind Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten hinzunehmen.
Sachverhalt
Zum Nachlass der im Jahr 1994 verstorbenen Erblasserin E gehörten sämtliche Anteile an einer GmbH. E hatte diese Anteile aufgrund der Einbringung einer KG-Beteiligung nach §20 UmwStG im Jahr 1984 erhalten. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigte das Finanzamt den festgestellten gemeinen Wert der Anteile, ohne einen Freibetrag nach §13 Abs.2a ErbStG a.F. abzuziehen. Hiergegen wehrte sich Alleinerbe A ohne Erfolg.
Entscheidung
- §13 Abs.2a ErbStG a.F. galt nur 1994 und 1995 und sah eine Vergünstigung für Anteile an Kapitalgesellschaften ausdrücklich nicht vor. Auch der in dieser Vorschrift verwendete Begriff "Betriebsvermögen" schließt einbringungsgeborene Anteile, die ertragsteuerrechtlich zum Privatvermögen gehören, nicht ein.
Der Umfang des erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Betriebsvermögens wird durch §12 Abs.5 ErbStG bestimmt. Danach sind hierfür die Vorschriften u.a. der §§95 bis 99 BewG maßgebend, wonach das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S. des §15 Abs.1, 2 EStG umfasst, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dies trifft auf die im Streitfall übergegangenen GmbH-Anteile nicht zu. Diese sind ertragsteuerrechtlich dem Privatvermögen zuzurechnen.
Aus der Steuerverstrickung nach §21 UmwStG folgt keine Zuordnung zum Betriebsvermögen. Denn §21 UmwStG regelt nicht die Zuordnung der einbringungsgeborenen Anteile zum Privat- oder Betriebsvermögen. Nach dem Stichtagsprinzip kommt es auch nicht darauf an, dass E früher Inhaberin eines auch erbschaftsteuerrechtlich zum Betriebsvermögen gehörenden Mitunternehmeranteils war.
- Die von A begehrte Privilegierung einbringungsgeborener Anteile war im Streitjahr auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Mit der Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Erbschaftsteuerrechts bis zum 31.12.1995 hat das BVerfG die nach damaliger Rechtslage bestehenden Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten für die Vergangenheit hingenommen. Gleiches gilt für die von A begehrte Begrenzung der von ihm zu tragenden Gesamtsteuerlast in Anwendung eines Halbteilungsgrundsatzes. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder gegen den aus Art.3 Abs.1 GG abzuleitenden Grundsatz der Systemkonsequenz liegt nicht.
Praxishinweis
Die Bedeutung der Entscheidung beschränkt sich auf die bis Ende 1995 geltende Rechtslage. §13a ErbStG n.F. begünstigt auch den Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.01.2005, II R 37/03BFH-Urteil vom 13.1.2005, II R 37/03