Leitsatz
Übersteigen die Steuerwerte des auf mehrere Erwerber übergehenden Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 4 ErbStG die jeweils zustehenden Anteile am Freibetrag, bleibt es auch dann beim gesetzlichen Aufteilungsmaßstab "nach Köpfen", wenn sich der Freibetrag im Ergebnis nicht bei jedem Erwerber auswirkt.
Sachverhalt
A und B, die ihren Wohnsitz im Inland haben, sind neben vier weiteren, im Ausland lebenden Geschwistern und ihrer zur Alleinerbin bestimmten Mutter M Vermächtnisnehmer nach ihrem 1999 verstorbenen Vater V, der als deutscher Staatsangehöriger zusammen mit M in der Schweiz lebte. Gegenstand des Vermächtniserwerbs war u.a. eine Beteiligung des V an einer inländischen GmbH. Der anteilige Steuerwert der GmbH-Anteile betrug jeweils 2261000 DM. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen A und B jeweils einen Freibetragsanteil von 71429 DM (1/7 von 500 000 DM). A und B begehren die Berücksichtigung eines Freibetrags von je 250000 DM und verweisen darauf, dass die übrigen Vermächtnisnehmer nach dem DBA-Schweiz nicht der inländischen Besteuerung unterliegen und sich der Freibetrag bei ihnen nicht auswirke.
Entscheidung
Hat der Erblasser – wie im Streitfall – keine Aufteilung des Freibetrags verfügt, steht dieser Erwerbern, die keine Erben sind, zu gleichen Teilen zu. Führt diese Verteilung "nach Köpfen" zu keiner vollständigen Ausschöpfung des Freibetrags, weil der Steuerwert des Betriebsvermögens bei einigen Erwerbern den Freibetragsanteil nicht erreicht, sind die unverbrauchten Freibetragsreste in einem (oder weiteren) Rechenschritt(en) auf den oder die Erwerber des begünstigten Vermögens zu verteilen, die nach der ersten Aufteilung noch Teile ihres Betriebsvermögens zu versteuern hätten. Bei der Verteilung des Freibetrags "zu gleichen Teilen" kann indes nicht berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich bei ausreichendem Steuerwert des Erwerbs der jeweilige Freibetragsanteil bei der Besteuerung im Ergebnis auswirkt. Ohne Bedeutung ist es deshalb, wenn sich ein Freibetrag deshalb nicht auswirkt, weil der einzelne Erwerb auch ohne Berücksichtigung des Anteils am Freibetrag die allgemeinen Freibeträge der §§ 16, 17 ErbStG nicht übersteigt oder nicht der inländischen Besteuerung unterliegt.
Praxishinweis
Zu einer Verteilung von Freibetragsresten kommt es danach nur dann, wenn bei mehreren Erwerbern der Steuerwert des übergehenden Betriebsvermögens bei einigen Erwerbern den jeweiligen Freibetragsanteil "nach Köpfen" nicht erreicht und bei den anderen übersteigt.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 25.1.2006, II R 56/04