Förmliches Verfahren
Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot können nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungstitels nebst vorangegangener Androhung verhängt werden. Dies musste ein Gläubiger jüngst in einem Rechtsstreit erfahren.
Unterlassungserklärung im Prozess
Dort hatte er die Schuldnerin vor dem Landgericht darauf in Anspruch genommen, bestimmte Äußerungen in einem Buch zu unterlassen. Die Schuldnerin, ebenfalls anwaltlich vertreten, hat sich in einem Schriftsatz verpflichtet, "es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes … – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zukünftig zu unterlassen", die in der Klage beschriebenen Handlungen vorzunehmen. Diese Erklärung hat der Gläubiger angenommen. Als er später einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung vermutete, beantragte er in demselben Verfahren die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin – ohne Erfolg.
Vollstreckungstitel fehlt
Auch das OLG Hamburg meint, ein Ordnungsmittel auf Grundlage der von der Schuldnerin abgegebenen Erklärung dürfe schon deshalb nicht verhängt werden, weil die Unterwerfung der Schuldnerin unter die Ordnungsmittel des § 890 ZPO nicht wirksam erfolgt sei. Solche Ordnungsmittel dürfen nur im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verhängt werden. Die Zwangsvollstreckung findet nur statt aus gerichtlichen Urteilen, gerichtlichen Beschlüssen oder Titeln, die in §§ 794ff. ZPO genannt sind. Darunter fallen zwar auch Vergleiche, diese aber nur, wenn sie in der dafür vorgesehenen Form vor Gericht abgeschlossen worden sind oder wenn es sich um Anwaltsvergleiche handelt und die besonderen Voraussetzungen des § 796a ZPO erfüllt sind. Diese sind hier indessen nicht gegeben, weil die Urkunde keine Erklärung der Schuldnerin enthält, wonach sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, und die Urkunde auch nicht beim Amtsgericht hinterlegt worden ist.
Ordnungsmittel muss angedroht werden!
Im Übrigen würde der Verhängung eines Ordnungsmittels hier weiter entgegenstehen, dass es an einer – der Verhängung notwendigerweise vorzuschaltenden – wirksamen Androhung des Ordnungsmittels durch das Gericht fehlt. Denn selbst dann, wenn eine Partei sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel zu einem Unterlassen verpflichtet, dürfen die Ordnungsmittel erst dann verhängt werden, wenn sie dem Schuldner zuvor durch gesonderten gerichtlichen Beschluss nach § 890 Abs. 2 ZPO angedroht worden sind. Diese Androhung kann daher auch in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich nicht wirksam erfolgen.
Fazit: Verpflichtung ohne Wert
Der Wirkung nach handelt es sich bei der von der Schuldnerin abgegebenen Erklärung daher um eine einfache – nicht strafbewehrte – Unterlassungsverpflichtungserklärung, aus der nicht unmittelbar vollstreckt werden kann.
(OLG Hamburg, Beschluss v. 10.6.2014, 7 W 51/14, NJW-RR 2014 S. 1402)