Das steht im Urteil
Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war. Dieser Vorgang löst beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG aus. Die durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung gem. § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag ein. Der ursprüngliche Vermieter überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung.
Der Sachverhalt
Eine Steuerzahlerin (A) war Alleineigentümerin zweier bebauter Gewerbegrundstücke, die sie umsatzsteuerpflichtig an eine GmbH vermietet hatte. In den Jahren 1989 bis 1996 hatte sie auf die Grundstücke Herstellungskosten aufgewendet und aus diesen jeweils den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Streitjahr (1998) übertrug sie die hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken unentgeltlich auf ihren Ehemann (B). Die aus den Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft trat in den Mietvertrag mit der GmbH ein. – Der Streit ging um die Frage, ob hier eine Änderung der Verhältnisse vorlag, die das Finanzamt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) berechtigte. Ändern sich bei einem Gebäudegrundstück die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch die Berichtigung der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Gebäude vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im Erstkalenderjahr (§ 15a Abs. 4 UStG). Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum allerdings nicht unterbrochen (§ 15a Abs. 6a Satz 1 UStG). Das bedeutet, dass die Geschäftsveräußerung zu keinem (vorzeitigen) Ende des beim Veräußerer eingeleiteten Berichtigungszeitraums führt, vielmehr der Erwerber als Rechtsnachfolger des Übertragenden anzusehen ist (§ 1 Abs. 1 a Satz 3 UStG).
Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, durch die unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile habe A einen steuerfreien Eigenverbrauch (§ 4 Nr. 9a UStG) verwirklicht. Ferner habe A die bei ihr verbliebenen Miteigentumsanteile unentgeltlich der Ehegattengrundstücksgemeinschaft überlassen, wodurch ein weiterer steuerfreier Eigenverbrauch (§ 4 Nr. 12a UStG) verwirklicht worden sei. Wegen der steuerfreien Verwendung sei der Vorsteuerabzug insgesamt gem. § 15a UStG zu berichtigen.
Die Meinung des BFH
Der BFH ist dagegen der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug aus den Herstellungsaufwendungen nicht zu berichtigen ist. Der Berichtigungszeitraum sei durch die Übertragung der Miteigentumsanteile auf den Ehemann nicht unterbrochen worden, da insoweit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegen habe. Die Ehefrau A habe ihr gesamtes Unternehmen aufgegeben und in ein neues Unternehmen – die Bruchteilsgemeinschaft – eingebracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 6.9.2007, V R 41/05