Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
- Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde.
- Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.
Sachverhalt
K war Arbeitnehmer der C-AG. Nach seiner Bestellung zum Partner der C-AG erwarb K entgeltlich Aktien an der C-AG.
Laut Vertrag konnten die Aktien nur an bestimmte Personen übertragen und mussten diesen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vorgegebenen Bedingungen zum Kauf angeboten werden.
Im Zuge seines Ausscheidens verkaufte K die C-Aktien entsprechend für 195.300 EUR an die C-AG. Die Differenz zum gemeinen Wert von 1,1 Mio. EUR machte K als Werbungskosten nach § 19 EStG geltend, blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Auch Verluste der privaten Vermögenssphäre sind abziehbar, wenn ein Wirtschaftsgut dem spezifischen Risiko einer beruflichen Erwerbshandlung ausgesetzt war und deshalb der Verlust eintrat.
Hier ist der einkommensteuerrechtlich erhebliche Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis zu verneinen. Der von K geltend gemachte Veräußerungsverlust war daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Allein, dass K mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Partnerstatus bei der C-AG und damit seine Berechtigung, Anteile daran zu halten, verloren hatte, begründete nicht einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis.
Rechtsgrund des Verlusts war vielmehr das Gesellschaftsverhältnis. Denn der Übernahmepreis wurde von den Gesellschaftern vertraglich festgelegt. Die Gesellschafter wollten durch den niedrigeren Bewertungsmaßstab die Teilhabe abwanderungswilliger Gesellschafter an Veräußerungsgewinnen verhindern.
Die Rückveräußerung der Anteile stellt auch keine Arbeitslohnrückzahlung dar.
K hatte seine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsberechtigung vertragsgemäß verloren und mit der preisgebundenen Rückveräußerung der Aktien seine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung erfüllt.
Ob der gemeine Wert der Anteile tatsächlich über dem Veräußerungspreis lag und ob Einnahmenrückzahlungen negative Einnahmen oder Werbungskosten sind, ließ der BFH dahinstehen.
Link zur Entscheidung
BFH, 17.09.2009, VI R 24/08