Leitsatz

Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden. Soweit der Arbeitgeber entsprechend von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in Kasernen für Soldaten während einer Dienstreise ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise an der angebotenen Ge­meinschaftsverpflegung durch seinen Arbeitgeber teilgenommen, ohne für die Mahlzeiten ein gesondertes Entgelt entrichten zu müssen. Der Arbeitgeber erstattete für die Dienstreise ein steuerfreies Trennungsreisegeld von 2,40 EUR pro Tag. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 EUR pro Tag behielt er wegen der Teilnahme des Arbeitnehers an der Gemeinschaftsverpflegung ein. Das Finanzamt berücksichtigte für diese Reise keine Verpflegungsmehraufwandung als Werbungskosten.

Der BFH gestand dem Arbeitnehmer jedoch den Abzug von Verpflegungsmehraufwand von 6,12 bzw. 24 EUR je Reisetag zu, die er lediglich um das steuerfreie Trennungsreisegeld von 2,40 EUR pro Tag kürzte. Der Abzug von Werbungskosten ist nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich ausgezahlt hat. Eine Anrechnung der vom Arbeitgeber wegen der Gemeinschaftsverpflegung einbehaltenen Beträge auf die abziehbaren Werbungskosten lehnt das Gericht ab.

 

Hinweis

Nach der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung ist bei einer Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ein von der Reisekostenvergütung vorgenommener Einbehalt als Entgelt von dem als Arbeitslohn zu erfassenden Sachbezugswert für die Mahlzeit abzuziehen. Behält der Arbeitgeber für die Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehbar.

Im Übrigen führen die steuerfreien Reisekostenvergütungen in voller Höhe – auch in Höhe des vom Arbeitgeber für die Mahlzeitengewährung einbehaltenen Betrags – zu einer Kürzung der Werbungskosten. Der Einbehalt des Kürzungsbetrags durch den Arbeitgeber wird lediglich als Verkürzung des Zahlungswegs gewertet. Er führt hingegen nicht zu einer Kürzung der steuerfreien Reisekostenvergütung selbst. Auf die Auszahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer kommt es für die Kürzung des Werbungskostenabzugs nicht an. Diese Entscheidung widerspricht der langjährigen Verwaltungsauffassung. Es bleibt daher abzuwarten, ob sie sich der Sichtweise des BFH anschließt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.3.2011, VI R 11/10

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