Leitsatz

  1. Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mitbegünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau bzw. Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme.
  2. Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.
 

Sachverhalt

Die Eheleute nahmen für ihr Einfamilienhaus erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch. 1992 errichteten sie auf der Grundlage einer einheitlichen Baugenehmigung auf dem Grundstück einen Carport und erweiterten die Wohnfläche des Hauses im Dachgeschoss. Im Streitjahr 1994 bauten sie den Carport zu einer geschlossenen zweiten Garage um. Mit bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden für 1992 und 1993 sah das Finanzamt lediglich den Dachgeschossausbau als förderfähig und die darauf entfallenden Schuldzinsen als abziehbar an[1]; in Bezug auf den Carport verneinte es einen "Ausbau oder eine Erweiterung an einer Wohnung". Den Antrag der Eheleute in der Einkommensteuererklärung für 1994, die 1992 und 1993 versagten höheren Abzugsbeträge im Wege der Nachholung zu gewähren und die Kosten für den Umbau des Carports und die darauf entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen, lehnten Finanzamt und FG ab.

 

Entscheidung

Weder Garagen noch nicht oder nicht ganz umschlossene PKWStellplätze sind für sich allein Wohnraum i. S.d. § 10e EStG und folglich nur als Bestandteil einer einheitlichen und die Errichtung von Wohnraum umfassenden Baumaßnahme nach § 10e EStG förderbar[2]. Dies setzt nach Auffassung des BFH voraus, dass zwischen ihnen und dem neugeschaffenen Wohnraum ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht, der entweder bautechnisch oder baurechtlich bedingt ist. Eine bautechnische Bedingtheit kann indessen bei – hier offenkundig fehlender – räumlicher Verbindung zwischen Wohnung und Garage nicht angenommen werden. Eine baurechtliche Bedingtheit fehlte im Streitfall nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG zu der insoweit anzuwendenden Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Praxishinweis

Zur Frage, ob ein die "Durchführung als einheitliche Maßnahme" kennzeichnender zeitlicher Zusammenhang ausreicht, wenn mehrere für sich förderfähige Ausbauten bzw. Erweiterungen geschaffen werden, hat das BMF Stellung genommen[3]. Für die Wohneigentumsförderung durch § 2 Abs. 2 EigZulG galt ebenfalls der Begriff des Ausbaus und der Erweiterung nach § 17 Abs. 2 II. WoBauG. An dessen Stelle ist ab 1.1.2001 § 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG[4] mit im Wesentlichen gleichen Anforderungen getreten[5].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.07.2002, X R 89/98

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?