Leitsätze (amtlich)

  1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet.
  2. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen.
 

Sachverhalt

Der Kläger ist buchführender Landwirt. Ein Teil seiner Flächen fiel in einen Bebauungsplan, der 1983 ohne Bauverpflichtung aufgestellt wurde. Durch ein 1989 eingeleitetes Umlegungsverfahren wurden dem Kläger acht Grundstücke zugeteilt, die ebenfalls in den Bebauungsplan fielen. Nach der Ernte im August 1990 stellte der Kläger die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ein, die im Herbst gleichen Jahres parzelliert und ab Frühjahr 1991 durch die Stadt erschlossen wurden. Von Dezember 1990 bis Oktober 1991 veräußerte er sieben Grundstücke und erzielte einen Gewinn von 660 626 DM, den er Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG zuführte. Das Finanzamt erkannte die Rücklagen teilweise nicht an. Es sah nur die in den sechs Monaten nach Einstellung der Bewirtschaftung erzielten Veräußerungsgewinne als begünstigt an und erfasste die übrigen Gewinne mit der Begründung als laufenden Gewinn, der Kläger habe Umlaufvermögen veräußert. Das FG wies die Klage ab[1]. Die Revision hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Zu Unrecht wurde davon ausgegangen, dass die vom Kläger nach dem 1.3.1991 veräußerten Grundstücke als Umlaufvermögen seines Betriebes von der Reinvestitionsvergünstigung ausgeschlossen seien. Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens verliert seine Zugehörigkeit hierzu nicht allein dadurch, dass es verkauft werden soll[2]; denn dadurch muss sich seine Zweckbestimmung nicht unbedingt ändern. Daher hat der BFH die Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke - jedenfalls soweit es sich um ererbten oder schon lange Zeit im Eigentum des Veräußerers stehenden Grundbesitz handelt - nicht als gewerbliche Betätigung beurteilt, wenn sich der Veräußerer im Wesentlichen auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränkt, ohne die Flächen selbst als Bauland aufzubereiten und zu erschließen oder zumindest bei der Aufbereitung und Erschließung aktiv mitzuwirken oder hierauf Einfluss zu nehmen[3]. Im Streitfall gehörten die veräußerten Flächen mehr als sechs Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs des Klägers, so dass allein zu entscheiden ist, ob sie dazu auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung gehörten. Kommt es nach den genannten Grundsätzen für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen wesentlich auf die Zweckbestimmung an, mit der dieses im Betrieb eingesetzt wird, so ist die Zugehörigkeit der Ackerflächen zum Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes von besonderer Bedeutung. Diese Flächen sind die eigentliche Grundlage der Urproduktion, die das Wesen landwirtschaftlicher Betätigung ausmacht. Reicht aber weder die Absicht, ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut zu veräußern, allein aus, um es dem Umlaufvermögen zuzurechnen[4], noch eine Parzellierung, um eine Änderung in der Zuordnung von Grund und Boden zum Betriebs- oder Privatvermögen zu bewirken, so veräußert der Landwirt, der keine weitergehenden Aktivitäten entfaltet, Anlagevermögen. Eine zwangsweise Umgliederung von Ackerflächen zum Umlaufvermögen ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen. Da der Übergang zur Brachlage keine Nutzungsänderung mit steuerlicher Wirkung zur Folge hat[5], können weder aus dem Abernten dieser Flächen noch aus dem Verzicht auf eine Neueinsaat Folgerungen für die Zuordnung dieser Grundstücke zum Anlage- oder Umlaufvermögen gezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 31.5.2001 – IV R 73/00

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