Zusammenfassung
Die Bundesregierung will mit diesen Programmen den Bau von klimafreundlichen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden durch die Kommunen fördern. Die Förderungen erfolgen in Form einer Zuschussförderung. Ziel ist die Verringerung der Umweltwirkungen der Gebäude sowie die Erhöhung des Nachhaltigkeitsstandards.
- KfW-Merkblatt "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude/Nichtwohngebäude"
- Anlage zum Merkblatt "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude/Nichtwohngebäude – Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen"
1 Worin unterscheiden sich die Programme 498 und 499?
Wohnungen/Nichtwohnungen
Die beiden Programme unterscheiden sich im Förderobjekt. Die Programmnummer 498 fördert den Bau von Wohnungen, 499 den Bau von Nichtwohngebäuden.
2 Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die nachfolgend aufgeführten Auftraggeber der Maßnahme und Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden:
- kommunale Gebietskörperschaften
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände
- Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können.
Nicht antragsberechtigt
Keine Antragsberechtigung haben:
- Bund
- Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- politische Parteien.
3 Was gilt als Wohngebäude bzw. Wohneinheit?
Abgeschlossene Einheit
Als Wohneinheit gelten abgeschlossene, zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in einem Wohngebäude, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen. Voraussetzungen für eine Wohnung sind
- eigener abschließbarer Zugang,
- Zimmer,
- Küche/Kochnische und
- Bad oder WC.
3.1 Gemischt genutzte Gebäude
50 %-Grenze
Bei Gebäuden mit mehr als 50 % Wohnnutzung und weniger als 50 % Nichtwohnnutzung können die Flächen bei der Wohngebäudeförderung berücksichtigt werden. Konkret: Für diese Nutzung ist nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) keine getrennte Behandlung als Nichtwohngebäude erforderlich. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrags zählen die Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung aber nicht als Wohneinheiten.
Entfällt bei einem Gebäude mindestens 50 % der Flächen auf die Nichtwohnnutzung, für die unter Berücksichtigung des GEG keine getrennte Behandlung als Wohngebäude erforderlich ist, können diese Flächen und die zugehörigen förderfähigen Kosten im Rahmen der Nichtwohngebäudeförderung berücksichtigt werden (z. B. eine Hausmeisterwohnung in einer Schule). Für die Ermittlung des Darlehensbetrags zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen zur Nettogrundfläche.
4 Was wird gefördert?
Bau und Ersterwerb
Die Programme fördern zum einen den Neubau, zum anderen den Ersterwerb eines Wohngebäudes oder Nichtwohngebäudes. Damit das angeschaffte Gebäude die Voraussetzungen des Ersterwerbs erfüllt, muss es innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB erworben werden. Neubau oder Ersterwerb müssen nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen GEG fallen und die technischen Mindestanforderungen für das Programm Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude erfüllen. Die vollständigen Merkblätter können auf der Webseite der KfW (www.kfw.de) unter der Programmnummer 498/499 eingesehen und heruntergeladen werden.
Nicht förderfähige Energieträger
Nicht förderfähig sind Energieträger auf Basis
- von fossilem Gas/Öl,
- Kohlebrennstoffen und Torf,
- fossil erzeugtem Wasserstoff,
- biogenem Gas/Öl oder
- fester Biomasse.
Förderung
Folgende Stufen werden gefördert:
Programm 498 |
Programm 499 |
- Klimafreundliches Wohngebäude
- Klimafreundliches Wohngebäude – QNG
|
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude – QNG
|
Effizienzhaus 40
Um die Stufe "Klimafreundliches Wohngebäude" bzw. "Klimafreundliches Nichtwohngebäude" zu erreichen, muss das Gebäude die Anforderungen eines Effizienzhaus 40 (Wohngebäude) bzw. Effizienzgebäude 40 (Nichtwohngebäude) an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) erreichen.
Nachhaltigkeitszertifikat
Um die Stufe "Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG" bzw. "Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG" zu erreichen, muss für ein Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt werden, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "QNG-PLUS" oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt. Vollständige Informationen zum "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude – QNG" findet man im Informationsportal Nachhaltiges Bauen unter www.qng.info.
4.1 Ermittlung für Wohngebäude
Der erforderliche Standard eines klimafreundlichen Wohngebäudes wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Einbindung erneuerbarer Energien erreicht.
Ein klimafreundliches Wohngebäude liegt demnach vor, wenn es
- die Anforderungen an das Treibhauspotenzial (GWP100) erfüllt, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind,
- dem Standardeffizienzhaus 40 (EH 40) entspricht und
- keinen Wärmeerzeuger auf Basis fo...