Förderausschlüsse

Nicht jede Maßnahme oder Vorhaben wird mit den Programmen 297/298 gefördert. So sind folgende Sachverhalte von der Förderung ausgeschlossen:

  • Erwerb von Grundstücken
  • Umschuldung und Nachfinanzierung abgeschlossener Vorhaben
  • mehrfache Förderung für dasselbe Wohngebäude oder dieselbe Wohneinheit
  • Vermögensübertragungen (z. B. Kauf oder andere Übertragung), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen.

Vermögensübertragungen

Als schädliche Vermögensübertragungen im Sinne dieser Programme gelten:

  • Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen (i. S. d. § 15 AktG) bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund,
  • Übertragungen zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO,
  • Übertragungen im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen,
  • Übertragungen zwischen nahestehenden Personen i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO (z. B. zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern) und
  • Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte).
 
Hinweis

Ausnahmen vom Ausschluss

Wird ein Wohngebäude entgeltlich oder eine sonstige Vermögensübertragung mit dem Ziel zur Selbstnutzung zu Wohnzwecken vorgenommen, gelten die zuvor genannten Ausschlüsse nicht.

KfW-Ausschlussliste

Neben den zuvor genannten Gründen schließt die KfW-Bank zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt dem Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor. Genauere Details zu den Ausschlüssen können Sie der Ausschlussliste der KfW entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.

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