Verwendungsnachweis
Ist die beantragte Maßnahme durchgeführt, so muss innerhalb der nächsten 36 Monate nach der Zusage über die Zahlung des Zuschusses die Durchführung des Vorhabens nachgewiesen werden. Dies erfolgt über das Zuschussportal. Der Zuschussempfänger oder der Bevollmächtigte lädt hierzu die Rechnungen und die Bestätigung der Vorhabensdurchführung und Zahlungen im Zuschussportal hoch. Wurden Umbaumaßnahmen nach den Förderbereichen 1 bis 7 durchgeführt, so muss ein Fachunternehmen die Einhaltung der Anforderungen des Merkblatts 455 und die Technischen Mindestanforderungen im Verwendungsnachweis für die Förderbereiche 1 bis 7 bestätigen.
Überschreitet der Zuschussbetrag 15.000 EUR, so ist der Nachweis zu erbringen, dass der Zuschussempfänger mit dem Kontoinhaber identisch ist. Dies gilt auch für den Einsatz eines Bevollmächtigten.
Nachweise
Bei Maßnahmen zum Standard "Altersgerechtes Haus" müssen folgende Nachweise vorliegen:
- Die Prüfung eines Sachverständigen, dass die beantragte Maßnahme im Sinne der Förderung (Anlagen "Technische Mindestanforderungen") erfolgt ist und entsprechende Bestätigung auf dem Formular "Bestätigung nach Durchführung Altersgerechtes Haus".
- Der Zuschussnehmer bestätigt die Vorhabensdurchführung und lädt die "Bestätigung nach Durchführung Standard Altersgerechtes Haus" im KfW-Zuschussportal hoch.
Bestehen die Maßnahmen aus Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz, so muss die Mittelverwendung innerhalb von 36 Monaten nach Zusage erfolgen. Die Nachweise werden wie oben beschrieben über das Zuschussportal erbracht.
Die KfW stellt an die Rechnung folgende Bedingungen:
- Angabe der förderungsfähigen Maßnahmen und der Arbeitsleistung
- Angabe der Adresse des Investitionsobjekts
- Rechnung muss in deutscher Sprache sein.
Liegt ein Ersterwerb vor, so muss der Nachweis über die Investitionsmaßnahmen durch eine Bestätigung des Verkäufers erbracht werden.
Zu den obigen Nachweisen sind die Rechnungen in Kopie beizufügen.
Keine Barzahlungen
Die Investitionskosten sind unbar zu begleichen. Die KfW-Förderbank verlangt als Zahlungsnachweise die entsprechenden Kontoauszüge.
Ersterwerber legen nicht die Rechnungen, sondern an deren Stelle einen Nachweis über die förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten vor. Maßgeblich ist der Abschluss des Kaufvertrags.
Aufbewahrungsfrist
Alle Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die KfW-Förderbank kann diese innerhalb der Aufbewahrungsfrist zur nochmaligen Prüfung verlangen. Auch behält sich die KfW-Förderbank eine Vor-Ort-Kontrolle vor.
Anforderungen an die Rechnung
Die KfW-Bank stellt folgende Anforderungen an die Rechnungen:
- Die förderfähigen Maßnahmen müssen ausgewiesen sein.
- Die Arbeitsleistung muss ausgewiesen sein.
- Die Anschrift des Investitionsobjekts muss aufgeführt werden.
- Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein.
- Die Rechnung muss unbar beglichen werden.
- Die Rechnung muss die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen.
Werden hier Mängel festgestellt, kann die KfW-Bank die gewährten Fördermittel zurückverlangen.