Neubau und Ersterwerb
Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb eines neuen Förderobjekts (Gebäude, Wohnung). Der Ersterwerb muss innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 BGB) des Wohngebäudes erfolgen. Zudem muss das Förderobjekt nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des bei Antragstellung geltenden Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude" (TMA) erfüllen.
Ersterwerb
Der Antrag auf die Förderung muss vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrags gestellt werden. Der ersterwerbende Antragsteller haftet gegenüber der KfW für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen dieses Programms.
Vereinbarung einer Haftung des Verkäufers
Erfolgt ein Ersterwerb, muss der Kauf- oder ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag eine Haftung über die vom Verkaufenden vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten. Der Verkaufende muss den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrags oder der Rücknahme der Zusage zu tragen haben, wenn die Anforderungen an die Effizienzhaus-Stufe nicht erfüllt oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können. Die KfW kann aus diesen Gründen den Förderkredit vom Darlehensnehmer innerhalb von 5 Jahren nach Fertigstellung zurückfordern.
Bauherrenmodell
Nicht förderfähig ist der Ersterwerb, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell).
Gefördert werden nur neue Wohneinheiten, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Ein Förderobjekt wird auch nur einmalig mit maximal einer Wohneinheit gefördert.
2 Förderstufen
Gefördert wird in 2 qualitativ unterschiedlichen Förderstufen:
• Klimafreundliches Wohngebäude
• Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
2.1 Klimafreundliches Wohngebäude
Effizienzhaus 40
Diese Stufe erreicht man, wenn der Neubau die Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 sowie die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" erfüllt.
Technische Voraussetzungen:
Klimafreundliches Wohngebäude |
KFWG |
Lebenszyklusanalyse (LCA) |
GWP100 [kg CO2 Äqu./(m2NRF* a)] |
24 kg CO2 Äqu./(m2a) |
Effizienzhaus 40 |
Qp in % von Qp REF |
40 % |
H´T in % von H´T REF |
55 % |
QNG |
Nachhaltigkeitszertifizierung |
- |
2.2 Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
Voraussetzung
Diese Stufe wird erreicht, wenn der Neubau zusätzlich zu den Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 alle Anforderungen an das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder an das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUM) erfüllt. Dazu ist von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein Nachhaltigkeitszertifikat für den Neubau auszustellen.
Informationen zum "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude – QNG" findet man im Informationsportal Nachhaltiges Bauen unter www.qng.info.
Technische Voraussetzungen:
Klimafreundliches Wohngebäude |
KFWG-Q |
Lebenszyklusanalyse (LCA) |
GWP100 [kg CO2 Äqu./(m2NRF* a)] |
24 kg CO2 Äqu./(m2a) |
Effizienzhaus 40 |
Qp in % von Qp REF |
40 % |
H´T in % von H´T REF |
55 % |
QNG |
Nachhaltigkeitszertifizierung |
Plus oder Premium |
2.3 Gefördert werden folgende Aufwendungen
Förderfähige Kosten
Gefördert werden
- die gesamten Bauwerkskosten und
- die Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung.
Bei Eigenleistung sind die Materialkosten förderfähig.
Keine fossilen Energieträger
Nicht förderfähig sind fossile Energieträger auf Basis von
- fossilem Gas/Öl,
- Kohlebrennstoffen und Torf,
- fossil erzeugtem Wasserstoff,
- biogenem Gas/Öl oder
- fester Biomasse.