Zusammenfassung
Dieses seit Juni 2023 gültige Förderprogramm soll Familien mit geringen und mittleren Einkommen zum selbstgenutzten Wohneigentum verhelfen. Neben den Einkommensbedingungen muss es sich bei dem Gebäude allerdings um ein klimafreundliches Objekt handeln. Diesbezüglich richtet sich das Programm nach den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW-Bankengruppe.
KfW-Förderprogramm 300 – Kredit (Stand 06/2023)
Merkblatt – Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude Technische Mindestanforderungen (Stand 06/2023)
1 Wer kann diese Förderung beantragen?
4 Bedingungen
Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die alle diese 4 Bedingungen erfüllen:
- Eigentümer von neu errichtetem Wohneigentum,
- im Haushalt lebt mindestens 1 Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- das zu versteuernde Haushaltseinkommen mit 1 Kind beträgt jährlich nicht mehr als 60.000 EUR (je weiteres Kind +10.000 EUR),
- verfügt bei Antragstellung über kein Wohneigentum.
Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben.
1.1 Antrassteller und Kinder
Ehe nicht Pflicht
Der Antragsteller muss nicht zwingend verheiratet sein, damit er die Förderung erhalten kann. Wichtig ist, dass 1 Kind im Haushalt des Antragstellers lebt. Dabei kann es sich um das eigene Kind oder auch ein angenommenes Kind handeln.
Im gemeinsamen Haushalt können neben mindestens 1 Kind auch der Ehepartner, Lebenspartner oder der Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Nur 1 Förderung möglich
Eine Förderung aus diesem Programm ist für jeden Antragsteller nur einmalig möglich.
1.2 Begrenzung des Haushaltseinkommen
60.000 EUR +
Damit der Förderzweck erfüllt werden kann, werden nur die Antragsteller gefördert, deren jährlich zu versteuerndes Haushaltseinkommen mit 1 Kind maximal 60.000 EUR betragen. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes weitere Kind, das bei Antragstellung unter 18 Jahren ist und im Haushalt des Antragstellers lebt, um jeweils 10.000 EUR.
Alle Einkommen
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens zählen die Einkommen der im künftigen Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner, Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder der Alleinerziehenden mit. Nur die Einkommen der Kinder werden nicht berücksichtigt.
Einbeziehung aller Einkommen
C plant den Erwerb eines förderfähigen Einfamilienhauses. Im Haushalt des C leben seine beiden leiblichen Kindern. Die Kinder sind 7 und 15 Jahre alt. Weiterhin lebt im Haushalt seine Lebenspartnerin, mit der C nicht verheiratet ist. Das zu versteuernde Jahreseinkommen des C beträgt 40.000 EUR. Das 15-jährige Kind verdient bei einem Minijob 3.000 EUR im Jahr. Die Lebenspartnerin ist ebenfalls berufstätig. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt jährlich 25.000 EUR.
Berechnung:
Jahreseinkommen des Antragstellers + Jahreseinkommen der Lebenspartnerin |
40.000 EUR 25.000 EUR |
= Gesamteinkommen des Haushalts - Einkommensgrenze mit 1 Kind - Erhöhung der Einkommensgrenze durch 2. Kind |
65.000 EUR -60.000 EUR -10.000 EUR |
= Einkommensgrenze (+ = überschritten; – = unterschritten) |
-5.000 EUR |
C unterschreitet die Einkommensgrenze um 5.000 EUR und kann die Förderung bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen beantragen. Die 3.000 EUR des Kindes werden nicht berücksichtigt.
Einkommensteuerbescheid
Das maßgebliche Haushaltseinkommen ist durch die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachzuweisen. Für die Berechnung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragstellung herangezogen.
Durchschnittliches Einkommen
Wie vor, C möchte das Objekt in 2023 anschaffen. Maßgeblich für die Einkommensgrenze ist der Durchschnitt der Einkommen aus den Jahren 2022 und 2021:
|
2021 |
2022 |
zu versteuerndes Einkommen des Antragstellers zu versteuerndes Einkommen der Lebenspartnerin |
35.000 EUR 22.000 EUR |
38.000 EUR 23.000 EUR |
Gesamteinkommen des Haushalts |
57.000 EUR |
61.000 EUR |
Gesamteinkommen aus 2021 und 2022 des Haushalts |
118.000 EUR |
Durchschnittseinkommen beider Jahre |
59.000 EUR |
Das maßgebliche Haushaltseinkommen des C beträgt 59.000 EUR und unterschreitet somit die Einkommensgrenze dieses Förderprogramms.
1.3 Kein Eigenheim bei Antragstellung
Keine eigene Wohnung
Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt, wenn er bei Antragstellung bereits über eigenes Wohneigentum verfügt. Förderzweck des Programms ist, Antragstellern, die bisher keine eigene Wohnung haben, eine solche zu ermöglichen.
Es kommt hier nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Hat der Antragsteller zuvor schon Wohneigentum besessen und wieder verkauft, spielt dies keine Rolle.
Vorheriges Wohneigentum
C hat mit seiner damaligen Ehefrau eine Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Rahmen der Ehescheidung (2019) wurde diese veräußert. In 2023 möchte C sich wieder Wohneigentum erwerben.
Ein Förderantrag ist möglich, da C im Zeitpunkt der Antragstellung kein Wohneigentum besitzt.
1.4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
50 %-Anteil
Durch den Erwerb oder den Bau muss der antragstellende Ehe- oder Lebenspartner, Partne...