Leitsatz
Betankt ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.
Sachverhalt
Ein Leasingunternehmen für Kfz mit Sitz in den Niederlanden bot Leasingnehmern – zusammen mit dem Kfz-Leasing – eine sog. Kraftstoffverwaltung an. Der Leasingnehmer erhielt eine Kreditkarte auf den Namen des Leasinggebers, mit der er bei der Tankstelle tankte. Die Leasingnehmer zahlten monatlich vorab an den Leasinggeber ein Zwölftel ihrer voraussichtlichen jährlichen Tankkosten. Am Jahresende wurde abgerechnet. Der Leasinggeber versteuerte die gesamten Leistungen in den Niederlanden. Für Tankrechnungen deutscher Tankstellen beantragte er Vorsteuervergütung. Diese versagte das Bundesamt für Finanzen. Der BFH legte wegen der Doppelbesteuerungsfrage die Sache dem EuGH vor.
Entscheidung
Aufgrund der Würdigung der Leasingverträge durch den EuGH in seiner Vorabentscheidung entschied der BFH über die Revision jetzt (sehr knapp) wie im Leitsatz wiedergegeben.
Praxishinweis
Der BFH beurteilt die EuGH-Entscheidung ersichtlich als Einzelfallwürdigung der gesamten Vertragsumstände. Der EuGH Rechtsprechung lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass der EuGH von dem Grundsatz abweichen will, dass die Leistungsbeziehungen durch Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und durch das (vertragsgemäße) Auftreten im jeweiligen Namen bestimmt werden. Der EuGH kamhier zu anderen Leistungsverhältnissen als die Vertragspartner, weil er die Vereinbarungen inhaltlich nicht als "Einkaufsberechtigung" des Leasingnehmers im Namen des Leasinggebers, sondern als Finanzierungszusage des Leasinggebers an den Leasingnehmer – konkretisiert durch die Überlassung der auf den Leasinggeber lautenden Kreditkarte – würdigte.
Da nach dieser Beurteilung die (tankenden) Leasingnehmer Leistungsempfänger der Kraftstoffs sind, sollten sie die Tankquittungen vorsorglich zum Nachweis für ihren Vorsteuerabzug als Leistungsempfänger aufheben.
Im Übrigen dürfte bei Leasinggebern, die aufgrund ähnlicher Leasingbedingungen den Kraftstoffkauf abwickeln, eine Klarstellung der Vereinbarungen hilfreich sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.04.2003, V R 26/00
1) Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 6.2.2003, Rs. C–185/01 (Auto Lease Holland BV), BFH/NV 2003, Beilage 2, S. 108ff.