Leitsatz
Hängt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, und ist dafür die Dauer seiner Aufenthalte im inländischen Elternhaus von Bedeutung, kommt es nur auf die Unterbrechungen des Auslandsaufenthalts an. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bleibt dabei außer Betracht.
Sachverhalt
T begann nach ihrem Abitur im Juli 2007 am 17.8.2007 ein Studium in den USA, das 60 Monate dauern sollte. Seitdem hielt sie sich weniger als 5 Monate im Jahr im Elternhaus in Deutschland auf. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2007 auf. Die Klage auf Kindergeldfestsetzung war für August bis Dezember 2007 erfolgreich. Das FG entschied, T behalte ihren Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn sie sich dort 5 Monate im Jahr aufhalte. Dies sei ab Januar 2008 nicht der Fall. Der BFH hob das Urteil auf. Im zweiten Rechtsgang ist zu prüfen, ob der inländische Wohnsitz bereits 2007 aufgegeben wurde.
Entscheidung
Für Kinder, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem EU- oder EWR-Staat haben und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, wird kein Kindergeld gewährt.
Ein Aufenthalt von 5 Monaten im Jahr in der Wohnung der Eltern genügt nach der Rechtsprechung des BFH, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, ist dafür aber nicht stets erforderlich. Eine "tatbestandsähnliche" Fünfmonatsgrenze ließe sich mit der übrigen Rechtsprechung zu § 8 AO und zur doppelten Haushaltsführung Lediger auch kaum vereinbaren.
Soweit die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das im Ausland studierende Kind von der Dauer der Inlandsaufenthalte abhängt, sind Zeiträume außer Betracht zu lassen, in denen sich das Kind vor Beginn oder nach Ende des Studiums ausschließlich im Inland aufhält. Maßgeblich sind also nur die Inlandsaufenthalte während des Studiums im Ausland. Daher kann für ein Kind, das sein Auslandsstudium im November beginnt, das Kindergeld für Dezember versagt werden, obwohl es sich in den vorangegangenen 11 Monaten des Kalenderjahrs ausschließlich im Inland aufgehalten hat.
Hinweis
Der BFH äußert sich nicht dazu, welche Kriterien neben der Dauer der Inlandsaufenthalte für oder gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes sprechen. Staatsangehörigkeit und kulturelle Verankerung sind jedenfalls unerheblich; familiäre Bindungen könnten dagegen berücksichtigt werden.
Wird der inländische Wohnsitz für die Dauer des Auslandsstudiums aufgegeben, kann für den Monat der Ausreise und den der Rückkehr wegen des Monatsprinzips Kindergeld beansprucht werden.
Link zur Entscheidung
BFH, 28.04.2010, III R 52/09.