Das steht im Urteil
Bei der Prüfung, ob die Kindeseinkünfte den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und die einbehaltene Lohnsteuer nicht abziehbar.
Der Sachverhalt
Streitig war, ob die Mutter (M) der im Jahr 1985 geborenen und seit dem 1. 4. 2003 in Ausbildung befindlichen Tochter (T) für das Jahr 2005 Kindergeld beanspruchen konnte. Die Familienkasse hatte das Kindergeld für T ab 1. 1. 2005 auf Null festgesetzt, da deren Einkünfte und Bezüge im Jahr 2005 den Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung) überstiegen haben. Die Familienkasse hatte die Einkünfte und Bezüge der T im Jahr 2005 wie folgt ermittelt:
Bruttolohn (11.860,03 EUR ) ./. Werbungskosten (1.345,65 EUR) ./. Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (2.535,05 EUR) = 7.979,33 EUR. Das Begehren der M, die Einkünfte der T noch um die Beiträge zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (71,28 EUR), ihrer privaten Rentenversicherung (540 EUR), ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung (393,50 EUR) sowie um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer (146,88 EUR) zu mindern, lehnte die Familienkasse ab.
Die Meinung des BFH
Der BFH hält die Auffassung der Familienkasse für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Begriff "Einkünfte" grundsätzlich im Sinne der gesetzlichen Definition (§ 2 Abs. 2 EStG) als Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Zur Vermeidung eines Grundrechtsverstoßes sind allerdings Beträge, die – wie die im Arbeitslohn enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge – von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können, nicht als Einkünfte zu behandeln. Daran anschließend hat der BFH auch Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt und nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen. Eine weitergehende Kürzung der Einkünfte schließt der BFH jedoch aus. So gehören die Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung nicht zu den bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abzuziehenden Aufwendungen, da sie auf einer freien Einkommensverwendung des Kindes beruhten. Die Beiträge zur privaten Rentenversicherung sind gleichfalls nicht den unvermeidbaren, von den Einkünften abzuziehenden Aufwendungen zuzuordnen, wenn sich das Kind – wie im Streitfall – in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Auch die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht unvermeidbar, weil das Halten eines Kfz nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehört. Schließlich kann auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abgesetzt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 26. 9. 2007, III R 4/07