Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 Eig-ZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb eine Eigentumswohnung, deren Besitz, Nutzen und Lasten am 7.11.1997 auf sie übergingen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Eigentumswohnung ihrem Sohn unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte der Sohn in der Familienwohnung der Klägerin. Die Klägerin beantragte für die Eigentumswohnung Eigenheimzulage ab 1997 einschließlich der Kinderzulage für ihren Sohn. Das Finanzamt gewährte lediglich die Grundförderung; die Gewährung der Kinderzulage lehnte es mit der Begründung ab, der Sohn führe in der ihm unentgeltlich überlassenen Eigentumswohnung einen eigenen Hausstand und gehöre daher nicht mehr zum Haushalt der Klägerin. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Entscheidungsgründe

Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Kinderzulage für ihren Sohn nicht zusteht. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt die Gewährung einer Kinderzulage u.a. voraus, dass das Kind im Förderzeitraum nach § 3 EigZulG zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich des Sohnes der Klägerin gegeben. § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG fordert keine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit[2]. Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Da der Sohn der Klägerin im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung - und mithin im Förderzeitraum - noch in der Familienwohnung der Klägerin wohnte und damit unstreitig zu ihrem Haushalt gehört hat, kann diese die beantragte Kinderzulage beanspruchen. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Finanzamts auch nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 13.9.2001[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 23.4.2002 - IX R 101/00

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