Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die FGO sieht vor, dass Klagen bei den FG elektronisch eingereicht werden können. Die Bundesländer können zwar die generelle Zulassung sowie die Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen regeln. Allerdings müssen die Verordnungen für Klageschriften die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 SigG vorsehen. Geht eine Klage ohne diese Signatur ein, ist sie unwirksam.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte seine Klage mit einfacher E-Mail beim FG Hamburg eingereicht. Da die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorsieht, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist", wies das FG die Klage als unzulässig ab.
Der BFH entscheidet, dass das FG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, denn die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem FG erfordert die Beifügung einer elektronischen Signatur, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat. In § 52a Abs. 1 FGO werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise elektronische Dokumente dem Gericht übermittelt werden können. § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO bestimmt weiter, dass für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben ist.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Land Hamburg im Jahr 2008 durch Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg (ERVV HA 2008) Gebrauch gemacht und dort in § 2 Abs. 3 Satz 1 die Regelung getroffen, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, "soweit für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist".
Das FG hat geurteilt, dass in der FGO keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben und die Formulierung in der Verordnung daher missglückt und erkennbar dahin zu verstehen ist, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betrifft. Diese Auslegung durch das FG ist nicht zu beanstanden, denn sie verletzt keine bundesrechtlichen Auslegungsregelungen; nur hierauf kommt es an.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss v. 5.4.2000, GMS-OGB 1/98) kann bei bestimmenden Schriftsätzen zwar auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet werden, wenn diese per Computerfax an das Gericht übermittelt werden, denn hier ist eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich. Für den Rechtsverkehr per E-Mail ist aber gerade eine die Schriftform ersetzende elektronische Signatur eingeführt worden.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 26.7.2011, VII R 30/10.