Leitsatz

Die ab 1.1.2002 geltende Kleinbetragsverordnung gilt nicht nur für Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen für Änderungen zu seinen Gunsten.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall reichte der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 eine Zuwendungsbestätigung über 30 EUR ein und beantragte insoweit den nach § 10b EStG möglichen Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, die nachgereichte Zuwendungsbestätigung führe mit 8 EUR zu einer Änderung der Steuerfestsetzung von weniger als 10 EUR, sodass die Änderung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Kleinbetragsverordnung (KBV) unterbleiben müsse. Das FG gab dem Steuerpflichtige Recht, da es der Meinung war, die Regelung der KBV sei nicht anzuwenden, soweit es sich um Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen handele, da insoweit die Grenzen der sich aus § 156 AO ergebenden Ermächtigungsgrundlage überschritten seien.

Der BFH sah die Sache jedoch anders und entschied, dass das Finanzamt zu Recht die Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen verwehrt habe. Denn die in § 156 Abs. 1 Satz 1 AO genannte Betragsgrenze bezieht sich im Fall einer Steueränderung angesichts des Zwecks der Norm, zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, ersichtlich auf die steuerliche Auswirkung einer ohne die Vorschrift sonst vorzunehmenden Steueränderung. Dabei wird nicht danach differenziert, ob eine Steuerfestsetzung Nachzahlungen oder Steuererstattungsansprüche auslöst.

 

Hinweis

Der BFH sieht sich in seiner Auffassung durch die Rechtsentwicklung der bisherigen Regelungen bestätigt, die allesamt bei Kleinbeträgen das Absehen von einer Steueränderung sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen vorsahen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.2.2011, X R 21/10.

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