Leitsatz

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung bezüglich der Fahrtenbuchführung eines dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagens Folgendes festgestellt: Im Jahr 2000 war eine Fahrt nicht aufgezeichnet worden, obwohl für diesen Tag eine Tankrechnung vorlag. In 2001 waren 5 Tankrechnungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden, obwohl im Fahrtenbuch an diesen Tagen keine Fahrten aufgezeichnet worden waren. In 2002 stimmten die Angaben in 2 Werkstattrechnungen zum km-Stand nicht mit dem Fahrtenbuch überein. Außerdem ergab sich bei einer 800-km-Fahrt eine Abweichung gegenüber dem Routenplaner von 40 km. Im Jahr 2003 waren an 3 Tagen Fahrten nicht, nicht vollständig oder unzutreffend eingetragen wurden.

Das FG erkannte das Fahrtenbuch in den Jahren 2000 und 2002 trotz der festgestellten Mängel an. In den Jahren 2001 und 2003 wurden die Fahrtenbücher auf Grund der Vielzahl der Mängel verworfen und der geldwerte Vorteil wurde nach der 1%-Regelung ermittelt. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG.

 

Hinweis

Bei der Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung kann der steuerpflichtige geldwerte Vorteil anstelle der 1%-Regelung auch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden, sofern das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, hat die Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt. Ein Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Geschäftspartner in der Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

Die für die Praxis herausragende Bedeutung der vorliegenden Entscheidung liegt darin, dass kleinere Mängel laut BFH nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der 1%-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt (noch) plausibel sind. Entscheidend ist, ob ungeachtet der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich ist. Damit ist die verschiedentlich von Prüfern vertretene Auffassung, wonach es "in der Praxis kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gibt", durch den BFH widerlegt.

Im Übrigen hat das Gericht klargestellt, dass die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht voraussetzt, dass für den Einzelnachweis der Gesamtkosten ein gesondertes Aufwandskontos eingerichtet wird. Allerdings kann die Einrichtung eines solchen Kontos den Nachweis erleichtern und daher zweckmäßig sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 10.4.2008, VI R 38/06.

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