Zusammenfassung

Im Rahmen der Zwangsversteigerung tauchen zahlreiche Fachbegriffe auf, die für den Laien nur schwer verständlich sind, teilweise auch leicht verwechselt werden können (man denke nur an die verschiedenen Gebotsarten). Deshalb werden im Folgenden die wichtigsten Begriffe erklärt.

Ablösung des Gläubigers

Jeder, der durch die Zwangsversteigerung Gefahr läuft, sein Recht oder den Besitz am Grundstück zu verlieren, hat ein Ablösungsrecht: Er kann den möglichst bestrangigen Gläubiger durch Zahlung befriedigen und damit im Verfahren dessen Position einnehmen.

Bargebot

Der im Verteilungstermin zu entrichtende Betrag; er enthält nicht die bestehen bleibenden Rechte.

Barteil des geringsten Gebots

s. Mindestbargebot

Bestehen bleibende Rechte

Rechte Dritter, die nicht durch Zahlung zu decken, sondern vom Ersteher zu übernehmen sind. Sie müssen im Geiste zu dem abgegebenen Bargebot hinzugerechnet werden, will man den wirtschaftlichen Wert des Gebots ermitteln.

Deckungsgrundsatz

Es wird nur ein solches Gebot zugelassen, bei dem – neben den Verfahrenskosten – alle Rechte, die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen, gedeckt sind.

Doppelausgebot

Kann bei abweichenden Versteigerungsbedingungen erforderlich sein. Jeder Beteiligte kann eine Abänderung der Versteigerungsbedingungen verlangen.

Wird hierdurch das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, muss dieser Beteiligte zustimmen. Lässt sich die Frage der Beeinträchtigung nicht sofort klären, erfolgt ein Gebot zu den gesetzlichen und ein Gebot zu den abweichenden Versteigerungsbedingungen.

Ersatzwert

Zusätzlich zum Bargebot zu zahlender Betrag, wenn sich herausstellt, dass ein eigentlich vom Erwerber zu übernehmendes Recht tatsächlich nicht besteht.

Fünfzehntel-Grenze

Liegt im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte unter 50 % des Verkehrswerts (5/10-Grenze), so ist der Zuschlag zum Schutz des Schuldners zu versagen.

Geringstes Gebot

Das Mindestgebot, das auf keinen Fall unterschritten werden darf. Es ist die Summe aller Ansprüche, die dem Anspruch des bestrangig betreibenden Gläubigers vorgehen. Es setzt sich zusammen aus dem Mindestbargebot und den bestehen bleibenden, vom Erwerber zu übernehmenden Rechten.

Gesamtausgebot

Bei mehreren zur Versteigerung anstehenden Grundstücken oder Grundstücksbruchteilen kann jeder Beteiligte verlangen, dass neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke insgesamt ausgeboten werden.

Gruppenausgebot

Bei Versteigerung mehrerer Objekte kann das Gericht auf Antrag auch das Gruppenausgebot nur einiger bestimmter Grundstücke anordnen.

Liegen(be)lassungsvereinbarung

(auch: Stillhalteerklärung) Vereinbarung zwischen dem Ersteher und einem Gläubiger, dass dessen Recht, das nach den Versteigerungsbedingungen eigentlich erlöschen würde, bestehen bleiben soll. Dann vermindert sich das bare Meistgebot um den Wert dieser Rechte.

Meistgebot

Das höchste in der Bietstunde abgegebene und zugelassene Bargebot, das schließlich den Zuschlag erhält.

Mindestbargebot

Der Teil des geringsten Gebots, der mindestens geboten und bar gezahlt werden muss.

Mindestgebot

Im ersten Versteigerungstermin kann der Zuschlag nur dann erteilt werden, wenn das Gebot mindestens 50 % des Objektwerts erreicht. In einem späteren Termin ist das geringste Gebot die absolute Untergrenze für das (Meist-)Gebot.

Sicherheitsleistung

Auf Antrag eines Beteiligten muss jeder Bieter nach Abgabe seines Gebots noch im Termin Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswerts leisten. Die Sicherheit kann insbesondere erbracht werden durch Verrechnungsscheck oder Bankbürgschaft oder durch Überweisung auf ein Gerichtskonto.

Siebenzehntel-Grenze

Ersttermin muss ein Gebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte von 70 % des Verkehrswerts erreichen, wenn ein Gläubiger, dessen Recht sonst beeinträchtigt würde, dies verlangt. Auf Antrag dieses Gläubigers wird einem Gebot unterhalb der 7/10-Grenze der Zuschlag versagt.

Übergebot

Gebot, das über dem vorausgehenden Gebot liegt und dieses zum Erlöschen bringt, wenn das Übergebot zugelassen wird und kein Beteiligter widerspricht.

Übernahmegrundsatz

Die vom Gebot zu deckenden Rechte bleiben bestehen und werden vom Erwerber übernommen; im Übrigen erlöschen die Rechte.

Verkehrswert

Preis, der für das Versteigerungsobjekt im Falle des Verkaufs auf dem freien Markt erzielbar wäre. Der Wert wird vom Gericht meist auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.

Versagung des Zuschlags

Der Zuschlag kann insbesondere versagt werden, wenn im Ersttermin die 5/10- bzw. 7/10-Grenze nicht erreicht ist, wenn Verfahrensfehler vorliegen oder wenn der Schuldner Vollstreckungsschutz beantragt.

Verteilungstermin

Im Verteilungstermin wird der Versteigerungserlös, den der Ersteher bar zahlen oder bei Gericht hinterlegen muss, aufgrund eines Teilungsplans an die Berechtigten verteilt. Der Termin liegt etwa 6 Wochen nach Verkündung des Zuschlags.

Wertersatzanspruch

Erlischt durch den Zuschlag ein nicht auf Geldzahlung gerichtetes Recht (z...

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