Leitsatz

Der Kläger hatte sich im August 1993 mit einem Betrag von 6.500 DM an einem sog. Unternehmensspiel beteiligt, das auf dem Schneeballprinzip beruhte. Durch Werbung weiterer Mitglieder nahm er 1993 rd. 38.000 DM ein. Er gab an, eine Verdoppelung seines Einsatzes – rd. 12.000 DM – erwartet zu haben. Finanzamt und FG nahmen unternehmerische Betätigung an. Das FG rechnete die Angaben des Klägers auf einen Jahresumsatz hoch: 12.000 DM/5 Monate = 2,400 DM × 12 Monate = 28.8000 DM. Damit war die Kleinunternehmergrenze überschritten.

Dies entsprach der Auslegung des § 19 für den Unternehmensbeginn: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Lauf eines Kalenderjahrs (hier: 1993) neu auf, so ist eine Besteuerung als Kleinunternehmer in den Streitjahren 1993 und 1994 nur möglich, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (hier: 1993) 25.000 DM nicht überstiegen hat. Dabei ist der voraussichtliche Gesamtumsatz dieses Jahres entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG auf einen für das restliche Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzurechnen.

Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren bestand nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 02.04.2009, V B 15/08

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