Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der in § 1 Abs. 1 KStG abschließend aufgezählten Körperschaften
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine),
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Rechtsform einer Körperschaft bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Die in der Wohnungswirtschaft vorkommenden Rechtsformen der AG, GmbH oder Genossenschaft unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, soweit sie ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben (§ 1 Abs. 1 KStG).
Nicht zu den Körperschaften gehören die Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR usw.).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht in § 1 KStG aufgeführt, sodass sie grundsätzlich nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Lediglich soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG) unterhalten, ist dieser gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt steuerpflichtig.
Beginn und Ende der persönlichen Körperschaftsteuerpflicht sind im Körperschaftsteuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Somit sind zivilrechtliche Regelungen und wirtschaftliche Gesichtspunkte anzuwenden.
Unabhängig von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sieht das KStG persönliche und sachliche Steuerbefreiungen vor, die im Einzelnen in § 5 Abs. 1 KStG aufgezählt sind.
Die persönliche Steuerbefreiung führt – vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 KStG – dazu, dass sämtliche Einkünfte von der Besteuerung freigestellt werden. In den anderen Fällen kommt es darauf an, ob nur Einkünfte aus begünstigten Tätigkeiten (sachliche Befreiung) oder daneben auch Einkünfte aus nicht begünstigten Tätigkeiten erzielt werden. Soweit nicht begünstigte Tätigkeiten erzielt werden, führen diese zur partiellen Steuerpflicht.
Die in der wohnungswirtschaftlichen Praxis in Frage kommenden Steuerbefreiungsvorschriften verknüpfen persönliche und sachliche Voraussetzungen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind die sog. Vermietungsgenossenschaften und -vereine von der Körperschaftsteuer befreit. Neben der an die Rechtsformen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und der Vereine anknüpfenden persönlichen Begünstigung ist weitere sachliche Voraussetzung, dass sich der Geschäftsbetrieb auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt; begünstigt ist:
- die Überlassung selbst hergestellter oder erworbener Wohnungen (oder Räume in Wohnheimen) an die Mitglieder auf der Grundlage eines Mietvertrags oder eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch,
- der Betrieb selbst hergestellter oder erworbener Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, wenn diese überwiegend für die Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb der Anlagen und Einrichtungen für die Genossenschaft bzw. den Verein notwendig ist.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, soweit diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der Gesamteinnahmen nicht überschreiten. Die nicht begünstigten Tätigkeiten begründen eine partielle Steuerpflicht.
Weitere Einzelheiten zur Vermietungsgenossenschaft vgl. unten Kapitel 6.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind ferner von der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) verfolgen. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
Nach Richtlinie 79 Abs. 1 KStR 2004 kann bei kleinen Körperschaften, insbesondere bei kleinen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Steuerfestsetzung unterbleiben, wenn die Kosten der Festsetzung und Einziehung der Steuer außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. Dieses Missverhältnis kann insbesondere vorliegen, wenn das Einkommen im Einzelfall offensichtlich 500 EUR nicht übersteigt.