Organschaft ist die Eingliederung einer rechtlich selbstständigen Kapitalgesellschaft in ein anderes gewerbliches Unternehmen. Die Organschaft gibt es im Körperschaftsteuer-, im Gewerbesteuer- und im Umsatzsteuerrecht.
Zum Zweck der Einkommensermittlung wird dem Organträger das volle Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Ein eigenes Einkommen verbleibt der Organgesellschaft, deren rechtliche Selbstständigkeit unangetastet bleibt, lediglich insoweit, als aufgrund einer Dividendengarantie Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter zu leisten sind oder sich Mehr- oder Minderabführungen aufgrund von Abweichungen zwischen steuerlicher und handelsrechtlicher Gewinnermittlung ergeben.
Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH und AG) mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Vertragsstaat sein. Eine Genossenschaft oder eine GmbH & Co. KG können nicht Organgesellschaft sein.
Der Organträger muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein:
- eine natürliche Person,
- eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft (z. B. GmbH, AG oder Genossenschaft), Personenvereinigung oder Vermögensmasse; gleiches gilt für eine steuerbefreite Körperschaft, wenn die Beteiligung im steuerpflichtigen Bereich gehalten wird,
- eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG, wenn die Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 2 GewStDV zu qualifizieren ist.
Eine Organschaft zu mehreren Organträgern ist nicht zulässig.
Ein Organschaftsverhältnis setzt in jedem Fall eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger voraus. Außerdem muss zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden.
Die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft liegt vor, wenn der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maß an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) oder gemäß § 39 AO steuerlich zuzurechnen ist. Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen können nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG zusammengerechnet werden, wenn die Beteiligung an jeder vermittelten Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
Ein zivilrechtlich wirksamer und tatsächlich durchgeführter Gewinnabführungsvertrag als zweite unbedingte Voraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft ist Grundlage für die Zurechnung und Versteuerung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
Der Gewinnabführungsvertrag gilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder der ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
- der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
- der Fehler bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht hätte erkannt werden müssen (gilt bei einem erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk oder einer erteilten Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters als erfüllt) und
- ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens im nächsten Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird (soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist).
Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KStG). Der Gewinnabführungsvertrag wird mit der Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Eine vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags (d. h. vor Ablauf von fünf Jahren) hat zur Folge, dass er von Anfang an als steuerlich unwirksam behandelt wird. Eine Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. Veräußerung der Beteiligung) ist unschädlich.
Für Aktiengesellschaften (und Kommanditgesellschaften auf Aktien) gelten die speziellen Vorschriften des AktG, für die "anderen" Kapitalgesellschaften gilt § 17 KStG.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 17 Satz 1 KStG ist Voraussetzung, dass die Organgesellschaft ihren "ganzen" Gewinn und nicht nur einen Teil an den Organträger abführt. Ganzer Gewinn ist der nach § 301 AktG als Höchstbetrag abzuführende handelsrechtliche Gewinn. Ferner muss eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.
Das Einkommen der Organgesellschaft, die ein selbstständiges Rechtssubjekt...