Gewinnausschüttungen sind in offene und verdeckte Gewinnausschüttungen zu unterscheiden. Offene Gewinnausschüttungen sind den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnausschüttungen für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr. Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen dar, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen (Richtlinie 36 Abs. 1 Satz 1 KStR 2004). Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 KStG).
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen lösen Kapitalertragsteuer i. H. v. grundsätzlich 25 % (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und zusätzlich Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der Kapitalertragsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG) aus.
Die ausschüttende Körperschaft hat die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge beim Anteilseigner einzubehalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 ff. EStG). Zeitgleich sind Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen (§ 45a Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Zufluss der Kapitalerträge liegt an dem Tag vor, der im Ausschüttungsbeschluss als Tag der Auszahlung bestimmt wurde (§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wurde die Ausschüttung ohne Beschlussfassung über den Auszahlungszeitpunkt festgesetzt, gilt als Zeitpunkt des Zuflusses der Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG). Um sich einen gewissen "Spielraum" für das Erstellen der Kapitalertragsteueranmeldung und das Abführen der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag zu verschaffen, sollten Wohnungs- und Immobilienunternehmen den Tag der Auszahlung im Ausschüttungsbeschluss bzw. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung genau bestimmen. Die Kapitalertragsteueranmeldung ist auf elektronischem Weg vorzunehmen (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die ausschüttende Körperschaft ist verpflichtet, dem Anteilseigner auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen (§ 45a Abs. 2 Satz 1 EStG).
Kirchensteuer
Für den Fall einer bestehenden Kirchensteuerpflicht ist zusätzlich zur Kapitalertragsteuer und zum Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Der Kirchensteuereinbehalt erfolgt derzeit allerdings nur auf schriftlichen Antrag des kirchensteuerpflichtigen Anteilseigners (§ 51a Abs. 2c EStG). Voraussichtlich für Ausschüttungen ab dem 01.01.2015 besteht stattdessen eine grundsätzliche Kirchensteuerabzugsverpflichtung.
Gewinnausschüttung aus Sicht des Anteilseigners
Handelt es sich beim Anteilseigner um eine Körperschaft, bleibt in den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG die Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (5 % gelten allerdings als nichtabziehbare Betriebsausgabe gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG). Die einbehaltende und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (§ 31 KStG). Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag.
Handelt es sich beim Anteilseigner um eine natürliche Person, ist danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, ist die Besteuerung der Gewinnausschüttung mit der Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs grundsätzlich abgegolten (§ 32d EStG). Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, kommt das sog. Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. D. h., die Gewinnausschüttung unterliegt zu 60 % der Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 8 i. V. m. § 3 Nr. 40d EStG). Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihre Beteiligungen im vermögensverwaltenden Bereich halten, unterliegen gemäß § 2 Nr. 2 KStG mit ihren inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die Körperschaftsteuer ist für diese Einkünfte gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgegolten. Eine Veranlagung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifizierten Einnahmen erfolgt daher nicht.
Handelt es sich beim Anteilseigner um eine natürliche Person, ist bei Ausschüttungen kein Steuerabzug vorzunehmen (§ 44a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Anteilseigner eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt hat (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Bei Ausschüttungen ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn es sich beim Ante...