Seit 2008 gilt die sog. Zinsschranke. Die Zinsschranke bedeutet eine Einschränkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4h EStG). Die Zinsschranke findet sowohl auf Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) als auch auf Körperschaften (z. B. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) Anwendung ("Betriebe" i. S. v. § 4h EStG). Körperschaften haben zusätzlich die Vorschriften des § 8a KStG zu beachten (schädliche Gesellschafterfremdfinanzierungen; vgl. Kapitel 5.6).
Einen Überblick über die Wirkungsweise der Zinsschranke vermittelt das folgende Schaubild:
Anwendung der Zinsschranke – Grundsätze
Zinsaufwendungen eines Betriebes sind in Höhe der Zinserträge als Betriebsausgaben abziehbar. Der die Zinserträge übersteigende Betrag der Zinsaufwendungen (sog. Zinssaldo) ist nur noch beschränkt abzugsfähig in Höhe des sog. verrechenbaren EBITDA (§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG).
Ermittlung des verrechenbaren EBITDA:
|
Maßgeblicher Gewinn |
+ |
Zinsaufwendungen |
./. |
Zinserträge |
+ |
Steuerliche Abschreibungen |
= |
Steuerliches EBITDA |
|
davon 30% |
= |
Verrechenbares EBITDA |
Maßgeblicher Gewinn ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen der Körperschaft i. S. v. § 8 Abs. 1 KStG vor Anwendung der Zinsschranke (§ 4h EStG), vor Spendenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG) und vor Verlustabzug (§ 10d EStG).
EBITDA-Vortrag
Soweit das verrechenbare EBITDA den Zinssaldo übersteigt, wird es gemäß § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen (sog. EBITDA-Vortrag). Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Jahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge (§ 4h Abs. 1 Satz 4 EStG).
Zinsvortrag
Nach Anwendung der Zinsschranke und nach Berücksichtigung vorhandener EBITDA-Vorträge sind nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen gemäß § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG auf die folgenden Wirtschaftjahre zeitlich unbegrenzt vortragsfähig (sog. Zinsvortrag). Vorgetragene Zinsaufwendungen erhöhen die Zinsaufwendungen und damit den Zinssaldo der folgenden Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn, der als Ausgangspunkt zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA dient (§ 4h Abs. 1 Satz 6 EStG).
Nachfolgende Beispiele zeigen vereinfacht das Entstehen eines Zinsvortrags bzw. eines EBITDA-Vortrags:
Auswirkungen der Zinsschrankenregelung bei der Gewerbesteuer
Die aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen unterliegen nicht – noch einmal – der Hinzurechnung der "Entgelte für Schulden" gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG (vgl. Kapitel 2.1.2), da sie bereits in der Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, enthalten sind.