Die Ausnahmeregelungen für Einzelunternehmen und Organschaften (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG) sowie für Konzernunternehmen, die den Eigenkapitalnachweis erbringen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EStG), kommen nicht zur Anwendung, wenn sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierungen vorliegen (§ 8a Abs. 2 und 3 KStG).

Die 3 Mio. EUR-Freigrenze (vgl. Kapitel 5.2) gilt aber generell, d. h. auch wenn schädliche Gesellschafterfremdfinanzierungen vorliegen sollten. Sollte ansonsten in ausreichendem Maße verrechenbares EBITDA vorhanden sein (vgl. Kapitel 5.3), erübrigt sich eine Prüfung des Umfangs schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierungen ebenfalls.

Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt bei Körperschaften, die nicht zu einem Konzern gehören, dann vor, wenn die Vergütungen für Fremdkapital, d. h. die Zinsaufwendungen, an einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 Außensteuergesetz) oder einen Dritten, der auf diesen Anteilseigner oder die diesem Anteilseigner nahe stehende Person zurückgreifen kann, mehr als 10 % des Zinssaldos betragen (§ 8a Abs. 2 KStG). Wird die 10 %-Grenze überschritten, kommt die Zinsschranke zur Anwendung.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] erfüllen Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG (u. a. Förderbanken der Länder) durch die Gewährung von Bürgschaften und anderen Sicherheiten bei der Finanzierung "ihrer" Gesellschaften nicht die Voraussetzungen einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG, es sei denn, eine sog. Back-to-back-Finanzierung[2] liegt vor. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts (oder die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerbefreiten Einrichtungen) am Kapital der betroffenen Gesellschaft zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

[2] Back-to-back-Finanzierung: Gestaltung, bei der der rückgriffsberechtigte Dritte der Gesellschaft ein Darlehen gewährt und die Körperschaft des öffentlichen Rechts ihrerseits gegen den Dritten oder eine diesem nahe stehende Person eine Forderung hat, auf die der Dritte zurückgreifen kann.

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