Leitsatz
§ 37 Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16.5.2003 (BGBl I 2003, S. 660, BStBl I 2003, S. 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11.4.2003 und vor dem 1.1.2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt ("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sachverhalt
Eine AG schüttete auf Grund eines im Mai 2003 gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses eine Dividende aus. Das Finanzamt gewährte ihr jedoch unter Hinweis auf § 37 Abs. 2a KStG i.d.F. des StVergAbG vom 16.5.2003 nicht die in § 37 Abs. 2 KStG vorgesehene ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer. Dagegen wandte sich die AG mit dem Argument, die vom Finanzamt angewandte Norm sei verfassungswidrig.
Entscheidung
§ 37 Abs. 2a KStG i.d.F. des StVergAbG schließt für Ausschüttungen, die nach dem 11.4.2003 und vor dem 1.1.2006 erfolgen, eine ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer aus. Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie ist von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt und in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden; insbesondere ist unschädlich, dass ihre konkrete Fassung erstmals vom Vermittlungsausschuss formuliert wurde. Ebenso bewirkt sie keine Enteignung, da sie die Steuerguthaben der betroffenen Kapitalgesellschaften bestehen lässt und nur deren Realisierung aufschiebt. Schließlich verstößt die Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG: Sie erfasst zwar nur Gewinnausschüttungen, die erst nach dem 11.4.2003 erfolgt sind und lässt für vorher getätigte Ausschüttungen die Minderung der Körperschaftsteuer unberührt. Das beruht aber auf der sachgerechten Überlegung, dass die Neuregelung am 11.4.2003 vom Bundestag beschlossen wurde und dass für bis dahin getätigte Ausschüttungen ein erhöhter Vertrauensschutz gewährt wird. Im Ergebnis ist § 37 Abs. 2a KStG daher wirksam. Er greift im Streitfall ein; das gilt auch dann, wenn der Vorstandsbeschluss über die Ausschüttung schon im November 2002 – also vor dem 11.4.2003 – gefasst worden ist. Die Klage ist daher unbegründet.
Praxishinweis
- Die AG hatte u.a. gemeint, der zeitlich begrenzte Ausschluss der Steuerminderung sei eine "Zwangsanleihe", für deren Einführung der Bund nicht zuständig sei. Dem ist der BFH nicht gefolgt.
- Das SEStEG führt erneut ein "Körperschaftsteuer-Moratorium" ein: Nur bis Ende 2006 erfolgt eine ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer nach bisherigem Recht, ab 2008 wird das Körperschafteuerguthaben unabhängig von Ausschüttungen realisiert, und für 2007 ist dessen Nutzung erneut ausgeschlossen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.11.2006, I R 69, 70/05