Leitsatz

Eine Vergütung von Körperschaftsteuer gemäß § 52 KStG a.F. gehört zu den "Dividenden" i.S. des Art. 10 DBA-Schweiz.

 

Sachverhalt

Eine Schweizer AG war im Jahr 1990 am Stammkapital einer deutschen GmbH mit 99,17 % beteiligt. Sie erhielt von dieser eine verdeckte Gewinnausschüttung, für die EK 03 als verwendet galt. Dadurch erhöhte sich die Körperschaftsteuer der GmbH gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1984. Die AG beantragte beim BfF eine Vergütung des Erhöhungsbetrags. Das BfF setzte darauf den Vergütungsbetrag auf 1335270 DM fest, zog aber hiervon 66730,50 DM Kapitalertragsteuer ab und zahlte nur den Restbetrag an die AG aus. Die GmbH meint, die Erhebung der Kapitalertragsteuer verstoße gegen das DBA-Schweiz.

 

Entscheidung

Die Entscheidung des BfF ist rechtmäßig. Der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag darf nach dem DBA-Schweiz mit einer Kapitalertragsteuer von 5 % belegt werden. Es handelt sich nämlich um eine "Dividende" i.S. des Art. 10 DBA-Schweiz, und diese Vorschrift lässt den Abzug von Kapitalertragsteuer zu. Gegen die Einstufung des Erhöhungsbetrags als "Dividende" spricht nicht, dass er nicht von der GmbH selbst als Beteiligungsertrag, sondern vom BfF als Steuervergütung gezahlt wird. Denn die Vergütung ist nur ein Korrektiv dafür, dass die Ausschüttungsmöglichkeit einer Kapitalgesellschaft durch die bei dieser erhobene Körperschaftsteuer gemindert wird. Es handelt sich mithin um einen aus der Beteiligung resultierenden Vorteil, der deshalb auch nur dem Anteilseigner zusteht. Damit steht die Vergütung wirtschaftlich einer Ausschüttung gleich; der Ausschüttungsbetrag wird nur im Hinblick auf die Technik des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens gleichsam über das BfF "umgeleitet". Angesichts dessen gilt für die Vergütung abkommensrechtlich dasselbe wie für eine unmittelbar erfolgte Ausschüttung.

 

Praxishinweis

  1. Das Körperschaftsteuer-Vergütungsverfahren ist zwischenzeitlich zusammen mit dem Anrechnungsverfahren abgeschafft worden. Insofern betrifft das Urteil ausgelaufenes Recht.
  2. Das Urteil betrifft das DBA-Schweiz, lässt sich aber auf andere DBA übertragen. Bei EU-internen Sachverhalten wird allerdings in "Neufällen" mit einem Zufluss ab Mitte 1996 gemäß § 44d Abs. 1 Satz 3 EStG keine Kapitalertragsteuer mehr erhoben.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 25.2.2004, I R 44/03

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