Leitsätze (amtlich)
- Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für Kommanditbeteiligungen.
- Im Rahmen der Anwendung des § 64 Abs. 3 AO 1977 ist auf die Bruttoeinnahmen abzustellen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts und als gemeinnützig anerkannt. Sie hält Kommanditbeteiligungen an mehreren Publikums-KG. Das Finanzamt unterwarf die Gewinnanteile, soweit sie als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt worden waren, als Einkünfte der Klägerin aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb der Besteuerung. Die anteiligen Einnahmen aus diesen Kommanditbeteiligungen betrugen im Streitjahr 1990 über 60000 DM. Die Klägerin meint, es handle sich insoweit um Vermögensverwaltung. Hilfsweise begehrt sie die Berücksichtigung von Spenden in Höhe von 98769 DM. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der KSt befreit. Die Befreiung ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird jedenfalls durch die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG begründet. Für die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, kann nichts anderes gelten. Denn auch die daraus bezogenen Gewinnanteile stellen Einkünfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb dar. Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften stellen auch dann keine Vermögensverwaltung dar, wenn sie keinen Einfluss auf die Geschäftsleitung ermöglichen. Ist eine Körperschaft an mehreren Personengesellschaften beteiligt, werden diese Beteiligungen gemäß § 64 Abs. 2 AO als ein (einheitlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
Die Klägerin kann sich nicht auf § 64 Abs. 3 AO berufen. Das FG hat festgestellt, dass die anteiligen Einnahmen der Klägerin aus den Kommanditbeteiligungen, die der Feststellung der Gewinne aus Gewerbebetrieb zugrunde liegen, im Streitjahr 60 000 DM überschritten haben. Bei Anwendung des § 64 Abs. 3 AO ist auf die Bruttoeinnahmen abzustellen. Auch für Beteiligungen aus Mitunternehmerschaften sind die anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung - nicht der Gewinnanteil - maßgeblich.
Dem FG ist auch insoweit zu folgen, als es die von der Klägerin geltend gemachten Spenden nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat. Die Spenden entsprechen unbestritten dem Satzungszweck der Klägerin. Dies steht ihrer Abzugsfähigkeit bereits dem Grunde nach entgegen. Denn soweit Zuwendungen aus dem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Bereich der Klägerin stammen, sind sie nicht berücksichtigungsfähig. Soweit Zuwendungen aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den steuerbefreiten Bereich der Klägerin zur Förderung ihrer steuerbegünstigten Zwecke geleistet worden sind, handelt es sich - da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenes Steuersubjekt darstellt - nicht um Spenden, sondern um Mittel der Gewinnverwendung. Diese Zuwendungen können daher auch nicht die Einkünfte der Klägerin aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mindern.
Link zur Entscheidung
BFH vom 27.3.2001 – I R 78/99