Leitsatz
Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften von jeweils weniger als 1 % schädlich; auf Höhe und Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an.
Sachverhalt
Ein Diplom-Betriebswirt begann im Februar 2000 eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Kommanditbeteiligungen an mehreren Publikums-GmbH & Co. KG. Im Oktober 2002 reichte er für das Jahr 2000 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein, die einen Gewinn von umgerechnet 19 511 EUR auswies. Mit Schriftsatz vom 17.3.2003 zeigte er an, Ende 2002 noch größere Investitionen für einen Pkw-Kauf und den Kauf von Büroausstattung in Höhe von 50 000 EUR getätigt zu haben, weswegen – außerhalb der Gewinnermittlung – für das Jahr 2000 noch eine Ansparrücklage nach § 7g EStG von 20 452 EUR zu berücksichtigen sei.
Das Finanzamt erkannte die Ansparrücklage nicht an. Begründung: Da der Steuerpflichtige erstmals nach Ablauf des 2-jährigen Investitionszeitraums im Jahr 2003 eine Investitionsabsicht geäußert habe, sei die notwendige Dokumentation der Investitionsabsicht zu spät erfolgt. Die Bildung einer Ansparrücklage für 2000 sei auch nicht nach § 7g Abs. 7 EStG statthaft, der für Existenzgründer eine Investitionsfrist von 5 Jahren eröffne. Denn der Steuerpflichtige sei kein Existenzgründer im Sinne des Gesetzes.
Der BFH gibt dem Finanzamt recht. Der Steuerpflichtige war nicht berechtigt, als Existenzgründer eine Rücklage zu bilden. Nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG ist eine natürliche Person Existenzgründer, die innerhalb der letzten 5 Jahre weder an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt hat. Der Steuerpflichtige hat als Mitunternehmergewerbliche Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielt.
Der Umstand, dass er zu jeweils weniger als 1 % an Mitunternehmerschaften beteiligt war, steht der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen. Auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an. Außerdem ist die künftige Anschaffung erst im Jahr 2003 dokumentiert worden. Zu dieser Zeit war aber der Zeitpunkt, bis zu dem die Investition hätte vorgenommen bzw. die Rücklage hätte wieder aufgelöst werden müssen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG), bereits abgelaufen, so dass die Bildung einer Rücklage nicht mehr in Betracht kam.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 2.8.2006, XI R 44/05.