Ziel des zeitgleich mit dem GEG 2024 am 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetzes[1] ist, dass der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Durchschnitt ab dem 1.1.2030 50 % beträgt. Insoweit sollen Wärmenetze ausgebaut und es soll die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, signifikant gesteigert werden.

Im Rahmen der Wärmeplanung werden nach § 7 Abs. 1 WPG die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden. Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend

  1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
  2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
  3. jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt und
  4. die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.

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