Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Keine ausdrückliche Abnahme
Die Kläger ließen als Eigentümer ihre denkmalgeschützte Villa sanieren und modernisieren. Sie beauftragten 1998 den beklagten Architekten mit den Leistungsphasen 1-3 sowie 5-8. Im Juli 1999 waren die Sanierungsarbeiten abgeschlossen und das Gebäude von den Mietern bezogen worden. Am 23.9.1999 wurden bei einer Baubegehung die Restmängel protokolliert, die später auch beseitigt wurden. Die Denkmalschutzbehörde erklärte am 13.1.2000 die behördliche Abnahme. Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung durch die Kläger fand nicht statt.
Feuchtigkeitsschäden
Ende Dezember erhoben die Kläger Klage. Sie verlangten Mängelbeseitigungskosten und Ersatz entgangener Mieteinnahmen, weil in dem gewerblich genutzten Kellergeschoss Feuchtigkeitsschäden festgestellt worden waren. Das Landgericht hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von rund 57.000 EUR.
Auf die Revision hin hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht (OLG) zurückverwiesen.
Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme
Wenn auch keine ausdrückliche Abnahme erfolgt sei, könne auch diese konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handele der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich sei also ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet sei, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Dabei richte sich die Frage, ob eine konkludente Abnahme vorliegt grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung könne darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rüge. Die Länge der angemessenen Prüfungsfrist würde von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Der Besteller benötige für die Prüfung des Werks eines Architekten, der mit Planungs- und Überwachungsaufgaben betraut sei, einen angemessenen Zeitraum, in dem er verlässlich feststellen kann, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspräche.
Prüfungsfrist von 11 Monaten ist zu lang
Nach diesen Überlegungen und den Feststellungen des Berufungsgerichts sei von einer konkludenten Abnahme spätestens Ende 2000 auszugehen. Angemessen sei sodann eine Prüfungsfrist von nicht mehr als 6 Monaten. Eine Prüfungsfrist von 11 Monaten sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Dezember 2000 noch einige Detailpläne fehlten, unangemessen lang. Infolgedessen sei von einer konkludenten Abnahme auszugehen.
Dass das Urteil gleichwohl aufgehoben worden ist, lag daran, dass das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Verjährung evtl. gehemmt war. Ebenso wenig habe es den Sachvortrag der Parteien unter dem Blickwinkel geprüft, ob dem Beklagten die Einrede der Verjährung mit Rücksicht auf die Grundsätze der Sekundärhaftung bei Architektenverträgen versagt sei.
(BGH, Urteil v. 26.9.2013, VII ZR 220/12)