Zweck der städtebaulichen Sanierung

Nach den §§ 136 ff. Baugesetzbuch (BauGB) können die Gemeinden ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Satzung förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Die Vorschriften der §§ 136 ff. BauGB sollen es erleichtern, in diesem Gebiet städtebauliche Missstände zu beheben und durch Abbruch von Gebäuden, Neuordnung der Grundstücke, sowie zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen wieder für Wohnen und Gewerbe zuträgliche Verhältnisse zu schaffen. Die Sanierungssatzung erlaubt weitgehende Eingriffe in die Rechte der Grundstückseigentümer, die weit über die Möglichkeiten hinaus gehen, die die Gemeinden sonst nach den allgemeinen Regeln des Baugesetzbuchs haben.

Die Festlegung eines Sanierungsgebiets erfolgt nach § 142 BauBG durch den förmlichen Akt des Erlasses einer Sanierungssatzung.

Abwägung zu Pro und Kontra

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einem Fall, in dem es um eine Sanierungssatzung für ein ehemaliges britisches Militärgelände ging, die Gemeinden deutlich auf ihre Pflichten vor Erlass einer Sanierungssatzung hingewiesen. Es hat den Gemeinden in Erinnerung gerufen, dass § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB bestimmt, dass bei den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Dabei müssten auch die den Eigentümern in Sanierungsgebieten entstehenden Nachteile ermittelt, gewichtet und den Sanierungsvorteilen ergebnisoffen gegenüber gestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts kommt hierbei den nach § 141 Abs. 1 BauGB vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchzuführenden vorbereitenden Untersuchungen eine besondere Bedeutung zu. Erst durch diese Untersuchungen erhält die Gemeinde Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge, sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung.

Fazit

Als Fazit ist dem Urteil zu entnehmen, dass es für die Sanierungssatzung zwar keine förmliche Begründungspflicht, ähnlich etwa der Begründungspflicht beim Bebauungsplan gibt. Ausgehend vom sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot müssen aber die Gründe Pro und Kontra ermittelt und abgewogen werden und in einer Dokumentation festgehalten werden.

BVerwG, Beschluss v. 21.3.2019, 4 BN 34.18

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