Leitsatz

  1. Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können außergewöhnliche Belastungen sein.
  2. Ist das FG aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens von der Notwendigkeit der Unterbringung überzeugt, bedarf es nicht mehr eines amtsärztlichen Attests.
 

Sachverhalt

Der 1939 geborene K ist seit 1960 wegen Geistesschwäche infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung entmündigt. Laut Gutachten ist K u.a. weder zur Gesundheitsfürsorge noch zur Bestimmung seines Aufenthalts fähig. Es bestehen keine Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen. Seit 1977 lebt K in einer sozialtherapeutischen Einrichtung für geistig behinderte Menschen und bezieht durch seine Arbeit in der dortigen Werkstatt Lohn. Daneben erzielte er Einkünfte aus Renten, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen.

K machte die Kosten der Heimunterbringung von 20.420 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Pflegebedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen sei. Das FG gab der Klage statt. Der BFH bestätigte das FG.

 

Entscheidung

Der Nachweis krankheitsbedingter Aufwendungen ist nicht mehr nur durch amts- oder vertrauensärztliche Gutachten oder Atteste eines öffentlich-rechtlichen Trägers zu führen.

Zu den nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen Aufwendungen, die nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Dazu gehören auch Krankheitskosten einschließlich der durch Krankheit veranlassten Heimunterbringung. Nachdem das FG auf Basis des ärztlichen Gutachtens revisionsrechtlich bindend zu der Würdigung gekommen war, dass K krankheitsbedingt im Heim untergebracht war, war ein amtsärztliches Attest nicht mehr erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 9.12.2010, VI R 14/09.

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