Leitsatz
Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigten sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.
Sachverhalt
Eheleute, die Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses waren, nutzten als Lehrer im Streitjahr 1995 jeweils ein Arbeitszimmer. Da ab Ende 1993 wegen einer schadhaften Abdichtung Wasser in den Keller eindrang, ließen sie 1995 eine Ringdrainage um das Haus legen. Der Bodenaushub wurde im Garten gelagert. Von den Aufwendungen für Bagger, Drainagearbeiten und Wiederherstellung der Außenanlagen und Pflasterflächen des Gartens von 64082 DM machten sie den auf die beiden häuslichen Arbeitszimmer entfallenden Anteil von 10106 DM und 6071 DM als Werbungskosten geltend. Das lehnte das Finanzamt zunächst insgesamt ab, berücksichtigte dann aber einen Anteil von 1722 DM für Bagger- und Drainagearbeiten, der sich unmittelbar auf die Reparatur des Gebäudes bezog. Die wegen des Restbetrags erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Eheleute verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
Entscheidung
Der BFH führt aus, das FG habe die Klage zu Unrecht allein deswegen abgewiesen, weil Gebäude und Garten unterschiedliche Wirtschaftsgüter seien, könnten die für den Garten angefallenen Kosten nicht zu Werbungskosten führen. Wie bereits entschieden wurde, fallen bei einem so gut wie ausschließlich beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Gebäudereparatur unter die abziehbaren Aufwendungen. Werden dabei Außenanlagen beschädigt, können Aufwendungen für die Beseitigung von solchen Folgeschäden ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zugerechnet werden. Dabei ist entscheidend, ob für die Arbeiten am Garten die Hausreparatur das auslösende Element ist, oder ob der Garten nur "bei Gelegenheit" dieser Reparatur erneuert wird. Das FG hat also festzustellen, welche Aufwendungen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gedient haben. Dagegen sind darüber hinausgehende Maßnahmen im Garten den nicht abziehbaren Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.
Praxishinweis
Wären die Renovierungskosten erst im Folgejahr angefallen, hätte die ab 1996 geltende Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG beachtet werden müssen. Da bei Lehrern einerseits der Erwerbsmittelpunkt regelmäßig in der Schule liegt, ihnen andererseits dort regelmäßig kein anderer (Schreibtisch-) Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Werbungskosten auf einen Abzugsbetrag von 2400 DM bzw. 1250 EUR beschränkt. Des weiteren wäre zu beachten, dass die Abzugsbeschränkung nach Auffassung des IV. Senats objektbezogen zu verstehen ist, der Höchstbetrag also auch dann nur einmal abgezogen werden kann, wenn ein Arbeitszimmer von zwei Personen genutzt wird. Eine andere Frage ist, ob der Höchstbetrag bei zwei Personen, die jeweils gesonderte Arbeitszimmer nutzen, gleichwohl ebenfalls nur einmal zu gewähren ist.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 6.10.2004, VI R 27/01