Leitsatz

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, in dem sie für berufliche Zwecke je ein eigenes Arbeitszimmer nutzen. Aufgrund einer schadhaften Abdichtung des Mauerwerks ließen sie eine Ringdrainage um das Haus legen. Der dazu erforderliche Bodenaushub wurde im Garten gelagert. Den Steuerpflichtigen entstanden für Baggerarbeiten, Drainagearbeiten und für die Wiederherstellung des Gartens (Außenanlagen und Pflasterflächen) Aufwendungen in Höhe von 32 000 EUR. In der Einkommensteuererklärung rechneten die Steuerpflichtigen diese Aufwendungen anteilig den Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer zu und machten dementsprechend Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur diejenigen Aufwendungen anteilig, die sich unmittelbar auf die Reparatur des Gebäudes bezogen (für Bagger- und Drainagearbeiten).

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen beschädigt, sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen, soweit der erforderliche Veranlassungszusammenhang bejaht werden kann. Entscheidend ist, ob für die Arbeiten am Garten die Reparatur des Hauses das auslösende Moment bildet oder ob die Gartenarbeiten nur "bei Gelegenheit" der Hausreparatur erfolgen.

 

Hinweis

Berücksichtigt werden können nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die darüber hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 6.10.2004, VI R 27/01.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?